Das Verfahren nach § 99 BetrVG

Zustimmungserfordernis und entscheidungsrelevante Änderungen
Nach § 99 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Ein- oder Umgruppierung und Versetzung umfassend unterrichten und die Zustimmung zur geplanten Maßnahme einholen. Verweigert das Gremium die Zustimmung, muss es sich auf einen der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend genannten Gründe berufen. Duldet die Maßnahme aus Unternehmenssicht keinen Aufschub, lässt sie sich gem. § 100 BetrVG nach Information des Betriebsrats auch vorläufig durchführen.
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 Bild: vegefox.com/stock.adobe.com
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1 Problemstellung

Zwischen dem Antrag auf Zustimmung und einer Entscheidung des Arbeitsgerichts in einem etwa erforderlichen Zustimmungsersetzungsverfahren liegen jedoch oft mehrere Monate, in denen sich Umstände ändern können. So kann es sein, dass der einzustellende Mitarbeiter entgegen seiner kommunizierten Planung doch erst später wechseln kann, weil der bisherige Arbeitgeber ihn nicht vorzeitig ziehen lässt. Auch bei einer Versetzung kann es Veränderungen geben, bspw. bei der örtlichen oder inhaltlichen Ausgestaltung der neuen Stelle.

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Dr. Philipp Wiesenecker

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Dr. Caroline Fündling

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· Artikel im Heft ·

Das Verfahren nach § 99 BetrVG
Seite 640 bis 643
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