1 Keine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag
Grundsätzlich gilt: Mehrarbeit ist die über die gesetzliche Arbeitszeit, Überarbeit (Überstunden) die über die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. Die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden lässt sich nach § 3 Satz 2 ArbZG auf bis zu zehn Stunden verlängern, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Hiervon ausgenommen sind gem. § 18 Abs.
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Immer wieder muss sich die Rechtsprechung und insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG mit dem Problem der