Der Überstundenprozess

Vortrags- und Beweissituation
Bei und vor allem nach Streitigkeiten über Beendigungsfragen kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen über die Zahlung von Überstunden. Man könnte vermuten, dass seit der weitgehend vollständigen und lückenlosen Erfassung der Arbeitszeiten durch die EDV und sonstige Aufzeichnungsmöglichkeiten diese Konflikte sich auf ein Minimum reduziert hätten; die arbeitsgerichtliche Praxis sieht allerdings etwas anders aus.
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 Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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1 Keine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag

Grundsätzlich gilt: Mehrarbeit ist die über die gesetzliche Arbeitszeit, Überarbeit (Überstunden) die über die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. Die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden lässt sich nach § 3 Satz 2 ArbZG auf bis zu zehn Stunden verlängern, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Hiervon ausgenommen sind gem. § 18 Abs.

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Der Überstundenprozess
Seite 152 bis 158
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