1 Keine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag
Grundsätzlich gilt: Mehrarbeit ist die über die gesetzliche Arbeitszeit, Überarbeit (Überstunden) die über die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. Die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden lässt sich nach § 3 Satz 2 ArbZG auf bis zu zehn Stunden verlängern, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Hiervon ausgenommen sind gem. § 18 Abs.
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Dr. Ewald Helml

· Artikel im Heft ·
Beim BAG standen für den 15.10.2021 mehrere Verfahren zur Entscheidung an und ausnahmsweise lohnt der Blick auf diese Fälle bereits vor
Immer noch enthalten viele Arbeitsverträge die Regelung, dass sämtliche Überstunden mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind. Diese
Der Arbeitsvertrag eines kaufmännischen Angestellten regelte eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Unter der Überschrift
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Speditionsunternehmen, seit 2011 als Kraftfahrer beschäftigt. Er fuhr im
Problempunkt
Der Kläger ist bei der beklagten Gewerkschaft als Gewerkschaftssekretär mit einer festen wöchentlichen Arbeitszeit angestellt