Der wichtigste Satz im neuen BetrAVG
Der wichtigste Satz im neuen Betriebsrentengesetz findet sich etwas versteckt in dem neuen § 1 Abs. 2 Ziff.2a letzter Halbsatz und lautet: „Die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b–6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem 4. Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage).“ Insbesondere § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG stellt ein wesentliches Hemmnis für die Arbeitgeber dar, sich auf Betriebsrentenzusagen einzulassen. Die Vorschrift lautet: „Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung von der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt“.
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Dr. jur. Günter Schmitt-Rolfes
· Artikel im Heft ·
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