Das BMF hat sich mit Schreiben vom 4.7.2017 (IV C 5 – S 2332/09/10005) zur lohnsteuerlichen Behandlung von Deutschkursen für Flüchtlinge geäußert. Allgemein führen berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Maßnahmen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse durchgeführt werden. Die Übernahme von Kosten für Deutschkurse von Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, führt nicht zu Arbeitslohn, wenn das Unternehmen Deutschkenntnisse in dem jeweiligen Aufgabengebiet des Begünstigten vorsieht.
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Sandra Peterson
· Artikel im Heft ·
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