Die „angemessene“ Ausbildungsvergütung

Grundsätze, Einzelfälle und Praxistipps
Auch im Hinblick auf die Alterung der Gesellschaft ist die deutsche Wirtschaft auf ausreichenden Nachwuchs dringend angewiesen. Seit geraumer Zeit bleiben jedoch jährlich nicht wenige Ausbildungsplätze unbesetzt. Die Ausbildungsvergütung muss nach dem Gesetz „angemessen“ sein. Was das konkret bedeutet, ist im Gesetz offen geblieben, muss also der umfangreichen Rechtsprechung entnommen werden.
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 Bild: Picture-Factory/stock.adobe.com
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1 Funktionen der Ausbildungsvergütung

Die in § 17 BBiG geregelte Ausbildungsvergütung hat regelmäßig drei Funktionen: Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang „entlohnen“ (BAG, Urt. v. 29.4.2015 – 9 AZR 108/14, AuA 6/16, S. 377).

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Dr. Wolf Hunold

Dr. Wolf Hunold
Unternehmensberater

· Artikel im Heft ·

Die „angemessene“ Ausbildungsvergütung
Seite 671 bis 673
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