Widerspricht der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß und hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben, muss der Arbeitgeber ihn auf sein Verlangen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen (§ 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG). Die Widerspruchsgründe sind in § 102 Abs. 3 BetrVG aufgeführt. So kann der Betriebsrat u. a. widersprechen, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann.
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Dr. Claudia Rid
· Artikel im Heft ·
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