Die „vorgetäuschte“ Erkrankung

Was tun im Verdachtsfall?

„Ich mach morgen blau“ oder „Ich feiere morgen krank“. Solche Sätze hören wir immer wieder von Freunden, Kollegen oder anderen Personen. Worte wie „blaumachen“ oder „krankfeiern“ sind in unserem Sprachgebrauch schon so verankert, dass sie in den Duden aufgenommen wurden. Hiernach bedeutet krankfeiern: „für einige Zeit der Arbeit fernbleiben, ohne wirklich so krank zu sein, dass es ein Zuhausebleiben rechtfertigt“; blaumachen wird mit „während eines bestimmten Zeitraumes ohne triftigen Grund nicht zur Arbeit gehen“ beschrieben. Nicht immer liegt einer vorgeblich krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine tatsächliche Erkrankung zugrunde. „Gefühltes“ Krankfeiern haben alle Arbeitgeber bereits erlebt, doch Gefühle sind keine belastbaren Fakten und gerade im Arbeitsrecht oftmals kein guter Ratgeber. Gut beraten sind Arbeitgeber, wenn sie wissen, welches rechtliche Instrumentarium ihnen zur Verfügung steht, wenn sie einen Mitarbeiter verdächtigen, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen.

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 Bild: zenzen/stock.adobe.com
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Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Vorlagepflicht einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das wesentliche Mittel zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer. Mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erbringt der Arbeitnehmer regelmäßig den Nachweis, dass er wegen Krankheit nicht in der Lage ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitnehmer ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG verpflichtet, seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

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Prof. Dr. Oliver Haag

Prof. Dr. Oliver Haag
HTWG Konstanz, Institut für Unternehmensrecht

Jenny Keirath

Jenny Keirath
Studierende des Wirtschaftsrechts an der HTWG Konstanz, Schwerpunkten Compliance und Corporate

· Artikel im Heft ·

Die „vorgetäuschte“ Erkrankung
Seite 28 bis 31
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