Der beklagte Arbeitgeber hatte ein E-Recruiting-Verfahren eingeführt, über das sämtliche Bewerbungen online erfasst werden. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist werden die Angaben zu den Bewerbern und die Bewerbungsunterlagen den beteiligten Fachbereichen über das Bewerbertool einsehbar gemacht und es wird eine Bewerberliste erstellt. Auch die Schwerbehindertenvertretung kann Einsicht in die eingegangenen Bewerbungen nehmen. Es klagte eine Grafikdesignerin mit einem Grad der Behinderung von 90 auf Schadensersatz wegen Diskriminierung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens. Sie trug dazu u. a.
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Nach § 15 Abs. 2 AGG kann ein Bewerber aufgrund eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen das Diskriminierungsverbot in § 7 AGG wegen eines
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