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 Bild: stokkete/stock.adobe.com
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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst

Eingruppierung eines freigestellten Personalratsmitglieds

Der Kläger, freigestelltes Personalratsmitglied und gelernter IT Servicetechniker, verlangte eine höhere Eingruppierung nach Entgeltgruppe 14 bzw. später nach Entgeltgruppe 15 TVöD (VKA). Er argumentierte, dass er ohne seine Freistellung zum Abteilungsleiter IT befördert worden wäre und daher im Wege der „Nachzeichnung“ so zu behandeln sei, als hätte er die Stelle erhalten.

Das LAG Hamm (Urt. v. 1.7.2025 – 7 SLa 311/25; Rev. eingelegt unter dem Az. 7 AZR 152/25) betonte jedoch die Anforderungen des § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW, wonach freigestellte Personalratsmitglieder nicht benachteiligt oder bevorzugt werden dürfen. Entscheidend sei, ob der Kläger die Stelle im Rahmen eines fiktiven Auswahlverfahrens zwingend hätte erhalten müssen. Dafür trage er vollständig die Darlegungs- und Beweislast. Das Gericht sah weder einen ausreichenden Nachweis einer zwingenden Auswahl im Rahmen der Bestenauslese zugunsten des Klägers noch eine Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen für die begehrte höhere Entgeltgruppe. Insbesondere fehle ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss oder ein mit diesem gleichwertiger Nachweis i. S. d. tariflichen Definition eines „sonstigen Beschäftigten“. Eine bloße Vergleichbarkeit mit dem tatsächlichen Stelleninhaber genüge nicht; selbst eine fragwürdige Auswahlentscheidung des Arbeitgebers führe nicht automatisch zu einem Anspruch aus der höheren Entgeltgruppe.

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Die Entscheidung ist hilfreich, da sich regelmäßig die Frage der beruflichen Entwicklung von freigestellten Gremienmitgliedern stellt. Eine fiktive Karriereentwicklung muss konkret und vollständig nachgewiesen werden. Reine Vergleichsargumente oder subjektive Einschätzungen genügen nicht. Das Urteil unterstreicht mithin, dass der Nachzeichnungsanspruch keine automatische Beförderungsgarantie darstellt.

Sebastian Günther

Sebastian Günther

Rechtsanwalt
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Eingruppierung eines freigestellten Personalratsmitglieds

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