Fraglich war in diesem Fall die Eingruppierung eines Beschäftigten in einer Werkstätte zur Berufsförderung. Die maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften im TVöD-V beinhalten ein sog. subjektives Tätigkeitsmerkmal, nämlich die Meisterausbildung. Werden Beschäftigte als Leiter dieser Werkstätten eingesetzt, kommt es ohne diese Meisterausbildung zu einer niedrigeren Vergütung.
Der Kläger wandte sich gegen diese Absenkung der Vergütung, denn damit werde gegen den Gleichheitssatz verstoßen, zudem sehe der Deutsche Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) ein entsprechendes gleichwertiges Ausbildungsniveau zwischen dem staatlich geprüften Techniker und der Meisterausbildung vor.
Das BAG (Urt. v. 12.6.2024 – 4AZR208/23) sah dies anders. Die niedrigere Vergütung von staatlich geprüften Technikern als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten gegenüber den Beschäftigten mit der vorgesehenenMeisterausbildung sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Es lägen unterschiedliche Qualifizierungen vor. Ein Rückschluss auf die Gleichwertigkeit der Qualifikationen nach dem DQR und dem Berufsbildungsgesetz führe nicht zu einer formellen Gleichsetzung dieser Abschlüsse bei der Eingruppierung.
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