Der Kläger wird in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung als Gruppenleiter im Bereich Hygienemontage gem. TVöD-V (Bereich VKA) beschäftigt. Er ist staatlich geprüfter Maschinenbautechniker und geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen (gFAB). Ferner verfügt er über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation für Gruppenleiter in Werkstätten für behinderte Menschen (spZ).
Er erhält Vergütung aus der Entgeltgruppe S 7, obwohl die Stelle mit der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 2 bewertet wurde. Die Absenkung der Vergütung begründete der Arbeitgeber mit der fehlenden Qualifizierung als Meister/in. Mit der Klage verfolgt der Kläger das Ziel der Vergütung aus der Entgeltgruppe S 8b. Aus seiner Sicht sei sein Abschluss als Maschinenbautechniker dem Meisterabschluss gleichzusetzen.
Das BAG (Urt. v. 12.6.2024 – 4 AZR 208/23) gab dem Arbeitgeber recht. Bei der vom Kläger abgeschlossenen Ausbildung als staatlich geprüfter Techniker handele es sich nicht um eine der im Tarifvertrag genannten Qualifikationen als Meister. Dabei ging das BAG klassisch im Wege der Auslegung vor: Nach allgemeinem Sprachgebrauch sei Meister, wer seine Ausbildung mit der Meisterprüfung abgeschlossen habe. Und es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten mit diesen Meistern abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch auch staatlich geprüfte Techniker erfassen wollen. Das BAG orientierte sich somit am Wortlaut und an der Systematik der Tätigkeitsmerkmale im Sozial- und Erziehungsdienst. In den für den Kläger geltenden Tätigkeitsmerkmalen sei auf die Anerkennung sonstiger Beschäftigter gerade verzichtet worden. Das BAG stellte klar: Der Deutsche Qualitätsrahmen (DQR) gelte in der Entgeltordnung zum TVöD nicht.
Sebastian Günther
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