Direkt zum Inhalt
 Bild: master1305/stock.adobe.com
Bild: master1305/stock.adobe.com
Lesedauer: ca. 2 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst

Eingruppierung: Maß der Verantwortung

Das LAG Mecklenburg Vorpommern (27.1.2026 – 5 SLa 75/25; rk.) hatte zur Eingruppierung einer Service Level Managerin in der IT Stelle eines Finanzamts zu entscheiden. Maßgeblich war die Frage, ob sich die Tätigkeit durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12, Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV L, heraushebt.

Das LAG ordnete die Tätigkeit der Klägerin eindeutig den Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik zu. Der prägende Arbeitsvorgang liege im Service Level Management, insbesondere in der Überwachung eines länderübergreifenden IT Dienstleistungsvertrags mit dem Rechenzentrum Dataport. Die Tätigkeit erfordere vertiefte Fachkenntnisse, besondere praktische Erfahrung sowie eine erhöhte Schwierigkeit und Bedeutung. Diese Anforderungen rechtfertigen die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12.

AuA-PLUS+  Jetzt testen!

Sie möchten unsere Premium-Beiträge lesen, sind aber kein Abonnent? Testen Sie AuA-PLUS+ 2 Monate inkl. unbegrenzten Zugriff auf alle Premium-Inhalte, die Arbeitsrecht-Kommentare und alle Dokumente der Genios-Datenbank.

Für eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 sei erforderlich, dass sich die Tätigkeit mindestens zu einem Drittel erheblich durch das Maß der Verantwortung heraushebe. Hierunter falle nach der Rechtsprechung nur eine besonders weitreichende Verantwortung, etwa durch eigenständige, nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidungen oder die Bearbeitung besonders schwieriger Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung. Daran fehlte es im konkreten Fall. Die Klägerin bereite Entscheidungen vor und gebe fachlich fundierte Empfehlungen ab, treffe jedoch keine abschließenden Entscheidungen. Die wesentliche Verantwortung verbleibt bei übergeordneten Stellen, insbesondere dem zuständigen Ministerium.

Auch das Prüfen und Zeichnen von Rechnungen sowie die Mitarbeit in länderübergreifenden Arbeitsgruppen begründeten kein erheblich gesteigertes Verantwortungsmaß i. S. d. Entgeltgruppe 13 (IT). Die Entscheidung verdeutlicht, dasshohe fachliche Qualifikation, große praktische Bedeutung und finanzielle Tragweite einer Tätigkeit nicht ausreichen, sofern die tariflich geforderte Spitzenverantwortung nicht erreicht wird. Die Argumente lassen sich auf die Heraushebung in die Entgeltgruppe 12 der Verwaltung übertragen.

Sebastian Günther

Sebastian Günther

Rechtsanwalt
Dieser Artikel im Heft

Eingruppierung: Maß der Verantwortung

Seite
61
bis
61