Eingruppierung: selbstständige Leistungen

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 Bild: YOUCEF/stock.adobe.com
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Das Tätigkeitsmerkmal „selbstständige Leistungen“ zählt zu den Klassikern im Eingruppierungsrecht, denn durch dessen Erfüllung erfolgt die Heraushebung aus der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 und 9a (im TVöD auch in die Entgeltgruppe 7).

Das BAG (Urt. v. 24.4.2024 – 4 AZR 128/23) hatte dazu einen Fall zu entscheiden, in dem eine Vollstreckungsbeamtin im Außendienst Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 erhielt. Sie begehrte Entgelt aus der Entgeltgruppe 9a, da sie selbstständige Tätigkeiten i. S. d. Tarifrechts ausübe. Der Arbeitgeber sah dies anders. Die Klägerin sei ausschließlich mit Vollstreckungsaufgaben betraut, die keine selbstständigen Leistungen erforderten. Sie kenne die Voraussetzungen der konkret in Betracht kommenden Zwangsvollstreckungshandlungen, die Wahl der vorgegebenen Vollstreckungsmittel sei zumeist vorgezeichnet. Es bestünden daher keine Ermessensspielräume.

Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und gab der Klägerin recht.

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Aufgrund des etwaigen Abschlusses von Ratenzahlungsvereinbarungen und der Prüfung von Pfändungsmöglichkeiten stehe der Klägerin bei der Beurteilung, ob und mit welchem Inhalt eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden soll, ein Ermessen zu. Die Klägerin müsse prognostizieren, ob anhand der von ihr ermittelten Informationen davon auszugehen ist, dass vereinbarte Raten bedient werden können. Vom Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung hänge das weitere Vollstreckungsverfahren ab. Sie müsse hierbei abwägen und entscheiden, ob die mit einer Ratenzahlungsvereinbarung einhergehende Verzögerung mit Blick auf das Ziel einer zügigen Erledigung des Vollstreckungsauftrags gegenüber einer etwaigen Pfändung eine erfolgversprechendere Lösung ist. Es komme damit im hinreichenden Maß zur Ausübung eines Ermessens. Das Merkmal „selbstständige Leistungen“ sei dann erfüllt.

Zu beachten ist, dass es auch um die Bildung von Arbeitsvorgängen ging. Die Klägerin war für drei verschiedene Kommunen tätig – unabhängig davon, ob dies zur Bildung von einem oder drei Arbeitsvorgängen führe, lägen – so das BAG – selbstständige Tätigkeiten jeweils vor.

Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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Eingruppierung: selbstständige Leistungen
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