Eingruppierung: Technische Beschäftigte

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Der Kläger wurde im Landesbetrieb für Straßenwesen zunächst als Sachbearbeiter im Bereich Betrieb und Technik beschäftigt. Nach entsprechender Ausbildung setzte man ihn als Fachkraft für Arbeitssicherheit ein, mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TV-L. Nach dem Ausscheiden einer Kollegin (Ingenieurin, EG 12) übernahm der Kläger deren Tätigkeit. In seinen Zuständigkeitsbereich fielen zwölf Autobahnmeistereien, eine Fernmeldemeisterei und ein Gerätehof sowie drei Verwaltungsstandorte. Er begehrte daher Vergütung nach Entgeltgruppe 12 Stufe 5 TV-L.

Das ArbG Frankfurt/Oder und das LAG Berlin-Brandenburg gaben dem Kläger Recht und gründeten die Eingruppierung auf Teil I der Entgeltordnung zum TV-L. Das BAG hob die Urteile auf (Urt. v. 25.1.2017 – 4 AZR 379/15), vermochte aber nicht abschließend über die Eingruppierung zu entscheiden.

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Es stellte klar, dass die Arbeit des Klägers die Tätigkeitsmerkmale eines technischen Beschäftigten i. S. v. Teil II der Entgeltordnung zum TV-L erfüllt. Da er Ingenieuraufgaben übernommen hat, erfordert seine Tätigkeit eine technische Ausbildung. Sie hat auch, da sie im Wesentlichen § 6 ASiG entspricht, allgemeinen technischen Charakter. Somit erfolgt die Eingruppierung des Klägers gem. Nr. 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung zwingend nach Teil II. Entscheidend ist damit, ob sich seine Aufgaben durch besondere Schwierigkeit bzw. Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Normaltätigkeit eines technischen Beschäftigten herausheben. Das vermochte das BAG nicht abschließend zu beurteilen und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin

· Artikel im Heft ·

Eingruppierung: Technische Beschäftigte
Seite 281
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Body Teil 1

Einführung

Arbeitgeber, die institutionell- oder projektgefördert Zuwendungen vom Bund oder von den Ländern erhalten, sind an die

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Body Teil 1

Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Berufserfahrung zwecks Zuordnung zu einer höheren Entgeltstufe. Zunächst war sie in den Jahren

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Die Klägerin ist bei dem beklagten Arbeitgeber seit dem Jahr 2012 nach dem TV-L beschäftigt. Bis zum Ende der Befristung im Jahr 2017

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Die Parteien streiten im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage über die Frage, ob der Studiengang „Sicherheit und Gefahrenabwehr“

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Die Klägerin war seit dem 1.1.2017 im Gemeindevollzugsdienst gem. TVöD-VKA in der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 eingruppiert. Sie forderte die

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Die Klägerin war zunächst als Sachgebietsleiterin „Finanzen und Abwicklung Grundstücksverkehr“ beschäftigt. Ihr waren sieben Beschäftigte