Weiterhin schwierig gestaltet sich die Bildung von Arbeitsvorgängen im Sinne der Tarifvertragsparteien. Die Instanzrechtsprechung folgt (leider) dem BAG und fasst vernetzte und auch entfernt zusammenhängende Aufgaben zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammen (so hier das ArbG Magdeburg, Urt. v. 23.1.2020 – 8 Ca 226/19, n.
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