Eingruppierung: Zur Auslegung des Merkmals der „großen Station“

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Flur im Krankenhaus mit unscharfem Arzt in Bewegung und Lift rot und Bett Bild: upixa/stock.adobe.com
Flur im Krankenhaus mit unscharfem Arzt in Bewegung und Lift rot und Bett Bild: upixa/stock.adobe.com

Die Parteien stritten über die Eingruppierung der Klägerin. Diese wurde als Stationsleitung in einer von der beklagten getragenen Fachklinik für Psychiatrie zunächst nach Entgeltgruppe P 10 TVöD-VKA, später nach Entgeltgruppe P 12 vergütet. Sie war der Auffassung, sie sei der Entgeltgruppe P 13 zuzuordnen. Da ihr als Stationsleitung 10,26 Vollzeitbeschäftigte und 2 Stationsassistentinnen, insgesamt also 12,26 Beschäftigte unterstellt seien, handle es sich bei ihrer Station um eine „große Station“ i. S. d. Entgeltgruppe P 13.

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Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin

· Artikel im Heft ·

Eingruppierung: Zur Auslegung des Merkmals der „großen Station“
Seite 412
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Eine Vielzahl straf- und bußgeldbewehrter Pflichten knüpft an – regelmäßig dem Zivilrecht entlehnte – Statusbezeichnungen

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Die Entgeltordnungen im öffentlichen Dienst sehen für zahlreiche Tätigkeitsmerkmale u.a. eine subjektive Voraussetzung vor, nämlich eine

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