Die Parteien stritten über die Eingruppierung der Klägerin. Diese wurde als Stationsleitung in einer von der beklagten getragenen Fachklinik für Psychiatrie zunächst nach Entgeltgruppe P 10 TVöD-VKA, später nach Entgeltgruppe P 12 vergütet. Sie war der Auffassung, sie sei der Entgeltgruppe P 13 zuzuordnen. Da ihr als Stationsleitung 10,26 Vollzeitbeschäftigte und 2 Stationsassistentinnen, insgesamt also 12,26 Beschäftigte unterstellt seien, handle es sich bei ihrer Station um eine „große Station“ i. S. d. Entgeltgruppe P 13.
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Sebastian Günther
· Artikel im Heft ·
Überblick über die Rechtsquellen
Der Arbeitsschutz lässt sich strukturell in den sozialen Arbeitsschutz und den technischen
Die Beklagte hat dem Kläger sechs Tätigkeitsbereiche (Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs mit 63 %, Vollzug der Straßenreinigungssatzung
Ausgangslage
Eine Vielzahl straf- und bußgeldbewehrter Pflichten knüpft an – regelmäßig dem Zivilrecht entlehnte – Statusbezeichnungen
Die Entgeltordnungen im öffentlichen Dienst sehen für zahlreiche Tätigkeitsmerkmale u.a. eine subjektive Voraussetzung vor, nämlich eine
Die Klägerin ist bei dem beklagten Arbeitgeber seit dem Jahr 2012 nach dem TV-L beschäftigt. Bis zum Ende der Befristung im Jahr 2017
Die Klägerin war zunächst als Sachgebietsleiterin „Finanzen und Abwicklung Grundstücksverkehr“ beschäftigt. Ihr waren sieben Beschäftigte