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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst
Eingruppierung: Zur Auslegung des Merkmals der „großen Station“
Die Parteien stritten über die Eingruppierung der Klägerin. Diese wurde als Stationsleitung in einer von der beklagten getragenen Fachklinik für Psychiatrie zunächst nach Entgeltgruppe P 10 TVöD-VKA, später nach Entgeltgruppe P 12 vergütet. Sie war der Auffassung, sie sei der Entgeltgruppe P 13 zuzuordnen.
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