Eingruppierungsfeststellungsklage: vielseitige Fachkenntnisse

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 Bild: Daniel Hohlfeld/stock.adobe.com
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Die Beklagte hat dem Kläger sechs Tätigkeitsbereiche (Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs mit 63 %, Vollzug der Straßenreinigungssatzung mit 10 %, Mitwirkung im Rahmen des Umweltrechts mit 9 %, Kontrolle der Hundehaltersatzung mit 8 %, Ermittlungs- und Kontrolltätigkeit im Auftrag mit 6 % sowie übrige Angelegenheiten der allgemeinen Ordnung mit 4 %) übertragen, wobei die Parteien unterschiedlicher Auffassung sind, ob es sich insoweit um einen oder mehrere Arbeitsvorgänge handelt. Die Eingruppierung erfolgte in die Entgeltgruppe 5. Aus der reinen Überwachung des ruhenden Verkehrs sind aus der Sicht des Klägers zahlreiche Aufgaben dazugekommen. Für diese Tätigkeiten müsse er eine Vielzahl mehr Rechtsvorschriften kennen als noch vor einigen Jahren und diese müssen rechtssicher angewendet werden können.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern urteilte am 26.10.2022 (3Sa23/22, rk.), nachdem das Arbeitsgericht die Klage abwies: Vielseitige Fachkenntnisse i.S. d. Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA erfordern gegenüber den gründlichen Fachkenntnissen nach der Entgeltgruppe 5 eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach – und auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern verneinte eine Heraushebung aus der Entgeltgruppe 5. Zunächst bestehe die Tätigkeit des Klägers bei dem Streifengang darin, Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung im Bereich des Haltens und Parkens im ruhenden Verkehr festzustellen und zu dokumentieren. Der Kläger leite auch deren Ahndung durch entsprechende Verwarngelder ein. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass bereits das BAG bei einer Beschäftigten, die zu 75 % in der Überwachung des ruhenden Verkehrs eingesetzt war, und zwar zur Feststellung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr, der Erteilung gebührenfreier und gebührenpflichtiger Verwarnungen, der Entgegennahme der Verwarngelder gegen Quittung, der Stellungnahme zu unklaren und widersprüchlichen Fällen sowie der Wahrnehmung von Gerichtsterminen als geladeneZeugin nicht einmal gründliche Fachkenntnisse bejaht hatte (BAG, Urt. v. 24.8.1983 – 4 AZR 32/81).

Sonderparkgenehmigungen für schwerbehinderte Bewohner, Parkausweise und Ausnahmegenehmigungen z. B. für Handwerker werten die Tätigkeit auf, jedoch sah das LAG Mecklenburg-Vorpommern keine Wertigkeit über die Entgeltgruppe 5 hinaus. Die vom Kläger genannten Fallbeispiele verdeutlichen nur, dass weitere Einzelaufgaben auf dem Niveau der gründlichen Fachkenntnisse erbracht werden.

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Eingruppierungsfeststellungsklage: vielseitige Fachkenntnisse
Seite 60
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