Die Arbeitgeberin zahlte der Beschäftigten mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L ab dem 1.1.2012 – wie in den Überleitungsvorschriften des § 29a TVÜ-Länder vorgesehen – ohne nähere Überprüfung der Eingruppierung weiterhin eine Vergütung nach Entgeltgruppe 5. In der nachfolgenden Zeit kam es zu Unklarheiten über die Wertigkeit der Stelle und die Arbeitgeberin (spätere Beklagte) zahlte rückwirkend zum 1.10.2016 nur noch Entgelt aus der Entgeltgruppe 4. Die klagende Beschäftigte wehrte sich gegen die Eingruppierungskorrektur und das LAG Thüringen (12.5.2022 – 2 Sa 181/19, rk.) entschied für die Beschäftigte.
Soweit ein Beschäftigter die Auffassung vertrete, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals einer höheren Entgeltgruppe, müsse er die tatsächlichen Voraussetzungen einer von ihm klageweise begehrten Eingruppierung im Prozess darlegen und ggf. beweisen. Bei einer korrigierenden Rückgruppierung müsse hingegen der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen, wenn sich der Beschäftigte auf die ihm vom Arbeitgeber als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe beruft. Handele es sich dabei um Aufbaufallgruppen, müsse der Arbeitgeber die Tatsachen vortragen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, das von ihm in Abrede gestellte tarifliche Tätigkeitsmerkmal sei nicht erfüllt. Ein schlüssiger Vortrag des Arbeitgebers liege dabei nicht allein in der Darstellung der Tätigkeit des Beschäftigten, wenn das Fehlen eines Heraushebungsmerkmals geltend gemacht wird. Erforderlich ist ein entsprechender Tatsachenvortrag, der einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, den „Normaltätigkeiten“, zulasse.
Es gelang dem Arbeitgeber nicht, entsprechend hinreichend vorzutragen. Damit blieb es durchgehend bei der Vergütung aus Entgeltgruppe 5.
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Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
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