Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung. Das gilt auch für einen Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die in § 165 Satz 3 SGB IX geregelte Pflicht zur Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 5.12.2023– 5Sa3/23, rk.). Die Widerlegung der aus einem Verstoß gegen § 165 Satz 3 SGB IX folgenden Vermutung setze den Nachweis voraus, dass die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch aufgrund von Umständen unterblieben sei, die weder einen Bezug zur Behinderung aufweisen noch die fehlende fachliche Eignung des Bewerbers bzw. der Bewerberin berühren.
In diesem Verfahren lief die Bewerbungsfrist bis zum 8.5.2020, die Bewerbung erfolgte am 11.5.2020 und damit aus der Sicht des LAG Mecklenburg-Vorpommern zu spät. Eine Entschädigung nach dem AGG komme somit nicht in Betracht, da kein Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und dem unterbliebenen Vorstellungsgespräch bestehe.
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
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