Einstweilige Verfügung im Personalvertretungsrecht?
Mitarbeiter eines Polizeipräsidiums in NRW sollten wegen Umbauarbeiten zur Errichtung einer Tiefgarage vorübergehend in ein anderes Gebäude umziehen. Das Mitbestimmungsverfahren wurde eingeleitet; der Personalrat sah seine Rechte jedoch dadurch verletzt, dass mit den Umbauarbeiten und dem Umzug noch vor Abschluss des Verfahrens begonnen werden sollte. Er beantragte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um die beiden Maßnahmen zu untersagen.
Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab (Beschl. v. 20.12.2016 – 34 L 4222/16.PVL; rk.). Zwar kann bei entsprechender Anwendung der zivilprozessrechtlichen Vorschriften im Personalvertretungsrecht eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung erheblicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Der Personalrat hatte einen entsprechenden Verfügungsgrund aber nicht glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen etwa, das Gebäude, in welches die Beschäftigten umziehen sollten, sei asbestverseucht, wurde gutachterlich widerlegt.
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Das VG entschied zudem, dass eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ebenso wirksamen Rechtsschutz verschaffen könne und nicht mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre. Auch nach Erledigung des Umzugs bliebe es dem Personalrat unbenommen, die abstrakte Frage nach seinen Mitbestimmungsrechten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren klären zu lassen.
Sebastian Günther
· Artikel im Heft ·
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