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ARBEITSRECHT
Einstweiliger Rechtsschutz
Betriebsratswahl und Maßnahmen des Wahlvorstands
Einstweilige Verfügungen
Auch in Beschlussverfahren gem. § 2a ArbGG sind einstweilige Verfügungen möglich, § 85 Abs. 2 ArbGG. Voraussetzung ist – neben der Zulässigkeit – das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrunds.
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