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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet
Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags
Abfindungszahlungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG vor, kann die Abfindung ermäßigt besteuert werden. Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuerermittlung ist ein Fünftel des Abfindungsbetrags.
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