Entfernungspauschale deckt Kfz-Unfallkosten ab
In einem durch das FG Baden-Württemberg (Urt. v. 19.1.2018 – 5 K 500/17; Rev. eingelegt, Az. BFH VI R 8/18) entschiedenen Fall macht die Klägerin in ihrer Einkommenssteuererklärung Kosten i. H. v. 2.402 Euro für einen Autounfall geltend, den sie auf ihrem Arbeitsweg erlitten hatte. Sie war der Auffassung, dass die Kosten im Nachgang des Unfalls auf dem Rückweg von der Arbeit entstanden seien und daher bei den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen werden müssten. Das FG sah hingegen die Behandlungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG als außergewöhnliche Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an, weshalb sie durch die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG abgegolten seien. Die Entfernungspauschale decke alle Kosten ab. Die Norm sieht in Abs. 2 lediglich Ausnahmen vor, die durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen sowie für Menschen mit Behinderung. Aus dem Wortlaut dieser Vorschriften und der Systematik ergebe sich, dass in sämtlichen von § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG nicht erfassten Fällen auch außergewöhnliche Kosten unter die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG fallen.
(R. K.)
Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.
Rainer Kuhsel

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