Entgeltgruppe 13: Akademischer Zuschnitt?
Im Verfahren vor dem Thüringer LAG (Urt. v. 22.5.2025 – 1 Sa 131/24; rk.) stritten die Parteien über die Eingruppierung einer seit 2001 beschäftigten Regionalplanerin.
Die Klägerin besitzt ein Diplom in Raumplanung und war in der Regionalplanungsstelle schwerpunktmäßig für Fachkapitel zu Verkehr, Energieversorgung und erneuerbaren Energien zuständig. Sie wurde bislang nach Entgeltgruppe 11 TV-L vergütet, verlangte jedoch die Zuordnung zur Entgeltgruppe 13 mit der Begründung, ihre Tätigkeit erfordere akademische Kenntnisse und gehe über vorbereitende Aufgaben hinaus. Sie trug vor, dass sie Fachkapitel selbstständig von Grund auf konzipiere, Analysen durchführe, Ziele entwickle und Abwägungsprozesse organisiere, was spezielles Fachwissen erfordere, welches erst im Diplom- bzw. Masterniveau vermittelt werde. Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, es handele sich um Aufgaben des gehobenen technischen Dienstes, ein Bachelorabschluss reiche aus und die Tätigkeit sei durch leitende Vorgaben determiniert.
Das Gericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und verwies die Berufung des Landes zurück. Es sah die Klägerin als Beschäftigte mit wissenschaftlicher Hochschulausbildung an, deren Tätigkeit einen akademischen Zuschnitt aufweise. Sie setze Kenntnisse ihrer Hochschulausbildung notwendig ein, insbesondere bei Analysen komplexer Planungsprozesse und der Entwicklung strategischer Ziele ohne feste Vorgaben. Die Tätigkeit sei nicht bloße Umsetzung, sondern konzeptionell-planerisch und erfordere methodische Fähigkeiten, wie sie im wissenschaftlichen Studium vermittelt werden. Auch der Umstand, dass vereinzelt Bachelorabsolventen auf dieser Position eingesetzt werden, ändere nichts an der Bewertung, denn es sei auf den konkreten Arbeitsplatz abzustellen. Die Klägerin hat Anspruch auf Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TV-L.
Die Entscheidung ist mangels weiterer Ausführungen zum „wissenschaftlichen Arbeiten“ nicht nachvollziehbar. Insbesondere mit Blick auf die BAG-Entscheidung vom 16.10.2024 (4 AZR 253/23) wäre eine Befassung mit den Inhalten aus dem Masterstudiengang erforderlich gewesen.
