Die Arbeitsvertragsparteien hatten sich nach Ausspruch einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung vor dem Arbeitsgericht darauf verständigt, dass das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wird. Der Vergleich enthielt die gängige Regelung, dass der Kläger unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt ist und dass Urlaubsansprüche und etwaige Zeitguthaben in Natur eingebracht sind. Im Nachgang stritten die Parteien über die ordnungsgemäße Erfüllung des Vergleichs. Der Arbeitgeber hatte bei der Abrechnung des Arbeitsverhältnisses eine Entgeltkürzung wegen rund 40 Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto vorgenommen, die sich der Mitarbeiter nicht gefallen ließ.
Das LAG Nürnberg gab ihm recht (Urt. v. 14.5.2021 – 4 Sa 423/21, rk.). Dem Arbeitgeber stand kein Ausgleichsanspruch für evtl. vorhandene Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu. Zunächst würde ein solcher Anspruch bei Ausscheiden des Arbeitnehmers eine entsprechende Vereinbarung voraussetzen (so bereits BAG, Urt. v. 21.4.2012 – 5 AZR 670/11). Eine solche war nicht erkennbar. Auch ist der Arbeitgeber nur dann zum Abzug von Minusstunden berechtigt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, vor seinem Ausscheiden einen Ausgleich der Stunden herbeizuführen. Dies war deswegen nicht der Fall, weil der Arbeitgeber fristlos gekündigt und dem Mitarbeiter dadurch die Möglichkeit genommen hatte, für einen Ausgleich des Arbeitszeitkontos zu sorgen.
Schließlich stand auch die Vereinbarung im arbeitsgerichtlichen Vergleich dem Anspruch des Arbeitgebers entgegen. Denn die Parteien haben mit der Vereinbarung, wonach der Mitarbeiter unter Fortzahlung der Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt ist und dies unter Einbringung von Urlaub und Zeitguthaben geschehen solle, deutlich gemacht, dass kein Streit mehr über die Höhe des Arbeitszeitkontos geführt werden soll.
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Dr. Claudia Rid

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