Entschädigung wegen Entzug des Firmenwagens

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 Bild: beast01/stock.adobe.com
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Vor dem LAG Köln stritten die Parteien über die Zahlung einer Entschädigung für den Entzug des dem Kläger bisher überlassenen Firmenwagens. Dabei ging es in rechtlicher Hinsicht um die Frage, ob die individualvertragliche Bezugnahme auf eine einseitig von der Arbeitgeberin gestellte Car-Policy dergestalt „betriebsvereinbarungsoffen“ ist, dass dem Kläger sein bisher bestehendes Recht auf Überlassung eines Firmenwagens durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung entzogen werden kann. Der Kläger war zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Grundlage der Überlassung des Firmenwagens war ein Firmenwagenüberlassungsvertrag von September 2016. Dieser nahm Bezug auf die jeweils geltende Firmenwagenregelung, im konkreten Fall die T-Policy. Bei dieser handelte es sich um ein einseitig nur von der damaligen Arbeitgeberin unterzeichnetes Papier. Der Kläger durfte den Firmenwagen auch privat nutzen. Zum 1.12.2021 wurde die frühere Arbeitgeberin des Klägers auf die Beklagte verschmolzen. Bei dieser wiederum galt bereits seit November 2019 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einsetzung und Umsetzung der EMEA-Car-Policy. Danach findet diese Car-Policy in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Im März 2021, also noch vor der Verschmelzung und dem damit einhergehenden Betriebsübergang, vereinbarten die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat Änderungen des Berechtigtenkreises. Diese Änderungen wirkten sich für den Kläger so aus, dass er nicht mehr anspruchsberechtigt für einen Firmenwagen war. Er wurde daher aufgefordert den Wagen zurückzugeben und machte eine entsprechende monatliche Entschädigung geltend. Während die erste Instanz der Auffassung war, dass die arbeitsvertragliche Regelung nicht durch eine kollektive Regelung abgeändert werden konnte, da der geldwerte Vorteil der Privatnutzung eines Firmenautos Teil der Gegenleistung der Beklagten und damit Teil der Hauptleistungspflicht gewesen sei, folgte das LAG Köln der höchstrichterlichen Rechtsprechung des ersten, dritten und fünften Senats des BAG. Dieser hatte es zuletzt genügen lassen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen einen kollektiven Bezug haben, um von einer konkludenten Vereinbarung der Betriebsvereinbarungsoffenheit auszugehen.

Die Klage auf Entschädigungsleistung war damit erfolglos. Das Gericht ließ die Revision zu wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die Rechtsprechung zur Betriebsvereinbarungsoffenheit von Formulararbeitsverträgen auch für den geldwerten Vorteil gelten kann, der mit der Überlassung eines Firmen-Pkw einhergeht (LAG Köln, Urt. v. 12.12.2024 – 6 Sa 519/23, Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 67/25).

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
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Entschädigung wegen Entzug des Firmenwagens
Seite 49
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