Equal Pay in der Zeitarbeit

Zeitarbeitnehmern ist ab dem zehnten Einsatzmonat das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammmitarbeiters im Einsatzbetrieb zu zahlen (sog. Equal Pay), es sei denn, es liegt ein Branchenzuschlagstarifvertrag i. S. v. § 8 Abs. 4 Satz 2 AÜG vor. Beklagt wird häufig die fehlende Definition des Equal-Pay-Begriffs und die daraus folgende schwierige Handhabbarkeit der AÜG-Vorschriften. Was steckt hinter dem Begriff und wie sieht die Berechnung konkret aus?
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Construction worker with cable under the tower crane Bild: Microgen/stock.adobe.com
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1 Begriff Equal Pay

Equal Pay heißt zunächst die Gleichstellung mit einer in Bezug auf die Tätigkeit vergleichbaren Stammkraft im Kundenbetrieb. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Zeitarbeitnehmer die gleichen Entgeltbestandteile wie die Kollegen im Kundenbetrieb erhalten muss, sondern dass eine Gleichstellung in der Entgeltsumme ausreicht. Dies zeigt sich insbesondere an den Sachbezügen, hinsichtlich derer das Gesetz statt einer Gewährung in natura einen Wertausgleich in Geld ausdrücklich für zulässig erachtet (§ 8 Abs. 1 Satz 3 AÜG).

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Stefan Sudmann

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Dennis Diederich

Dennis Diederich

· Artikel im Heft ·

Equal Pay in der Zeitarbeit
Seite 364 bis 367
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