Ein Mitarbeiter war bei seinem Arbeitgeber bis zum 15.8.2021 beschäftigt. In der Zeit vom 24.2.2021 bis 31.3.2021 war er arbeitsunfähig erkrankt. Nach einem Krankenhausaufenthalt legte er für die Zeit bis 28.5.2021 eine erneute Erstbescheinigung vor. Ab Montag, den 31.5.2021 legte er erneut eine Erstbescheinigung für die Zeit bis 9.7.2021 vor. Der Arbeitgeber zweifelte den Wahrheitsgehalt dieser Erstbescheinigung an und verweigerte die Entgeltfortzahlung.
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Dr. Claudia Rid

· Artikel im Heft ·
Vor dem LAG Berlin-Brandenburg stritten die Parteien um die Rückzahlung gewährter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitnehmer
● Problempunkt
Der Kläger war seit 15.11.2021 bei der Beklagten als Produktionsleiter beschäftigt. Am 26.10.2022 kündigte der
Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung
Der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert sein, wenn nach der vorzunehmenden
Vor dem LAG Berlin-Brandenburg stritten die Parteien über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 21.9.2020 bis 7.3.2021
Problempunkt
Der Kläger begehrt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er hat bei der Beklagten in der Gepäckabfertigung gearbeitet und