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Bild: beast01/stock.adobe.com
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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert

Erschütterung des Beweiswertes eines ärztlichen Attests

Ein Mitarbeiter war bei seinem Arbeitgeber bis zum 15.8.2021 beschäftigt. In der Zeit vom 24.2.2021 bis 31.3.2021 war er arbeitsunfähig erkrankt. Nach einem Krankenhausaufenthalt legte er für die Zeit bis 28.5.2021 eine erneute Erstbescheinigung vor. Ab Montag, den 31.5.2021 legte er erneut eine Erstbescheinigung für die Zeit bis 9.7.2021 vor. Der Arbeitgeber zweifelte den Wahrheitsgehalt dieser Erstbescheinigung an und verweigerte die Entgeltfortzahlung.

Die Klage vor dem Arbeitsgericht hatte in zweiter Instanz Erfolg (Sächsisches LAG, Urt. v. 20.9.2024 – 4 Sa 241/22). Das Gericht sah zwar den Beweiswert der ärztlichen Erstbescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit ab dem 31.5.2021 als erschüttert an. Dies folgte aus dem Umstand, dass zwischen dem Ende der vorangegangenen Erkrankung (Freitag, 28.5.2021) und der neuen Krankheit lediglich ein Wochenende lag. Dies sprach dafür, dass es sich um einen einheitlichen Verhinderungsfall handelt, sodass nur einmal für sechs Wochen Entgeltfortzahlung geschuldet ist. Es war daher Sache des Klägers, den vollen Beweis für den Ausschluss eines einheitlichen Verhinderungsfalls zu erbringen. Dazu hatte er vorgetragen, dass er sich zunächst in einer Alkoholtherapie befunden habe, jedoch aus der Klinik geheilt entlassen worden sei. Am Sonntag, den 30.5. habe er beim Ausräumen des Kühlschranks einen plötzlichen Schmerz und eine Blockade im Rücken verspürt. Er sei deswegen sofort am Montag zu seiner Hausärztin gegangen, die einen leichten Bandscheibenvorfall attestiert hatte. Das Gericht vernahm die Hausärztin als Zeugin. Diese bestätigte, dass die Alkoholabhängigkeit nicht im Zusammenhang mit dem Bandscheibenvorfall stand, sondern dass es sich um unterschiedliche Krankheitsbilder handelte.

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
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Erschütterung des Beweiswertes eines ärztlichen Attests

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