Erste Tätigkeitsstätte auf einer Baustelle
Die Bestimmung einer ersten Tätigkeitsstätte ist immer wieder Gegenstand von Finanzgerichtsprozessen. Aktuell hat sich das FG Münster mit folgendem Sachverhalt beschäftigt: Ein angestellter Elektromonteur wurde seit mindestens 2010 ohne Unterbrechung auf der Baustelle der Auftraggeberin seines Arbeitgebers eingesetzt. Über die Jahre wurden mehrere befristete Aufträge von längstens 36 Monaten erteilt. Darauf basierend war der Elektromonteur auf der Baustelle eingesetzt. Eine arbeitsvertragliche Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte erfolgte nicht.
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