EuGH-Vorlage: Stufenzuordnung gem. § 16 TV-L Eingruppierung eines Erziehers
Der EuGH soll eine Frage zur Berücksichtigung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bei der Stufenzuordnung nach § 16 TV-L beantworten. Ganz entscheidend ist die Klärung, ob die Privilegierung der beim selben (deutschen) Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung trotz Auslandsbezugs zulässig ist.
Die Klägerin war von 1997 bis 2014 ununterbrochen in Frankreich als Lehrerin tätig, bevor sie in den Schuldienst des beklagten Landes eintrat. Dieses zahlte ihr in Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L Entgelt nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 TV-L, da die Klägerin über eine in Frankreich erworbene mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügte. Sie beanspruchte demgegenüber die vollständige Berücksichtigung ihrer einschlägigen Berufserfahrung und daher Entgelt nach Stufe 5 der Entgelttabelle. Dies lehnte das beklagte Land ab.
Das BAG hat den EuGH um die Beantwortung der Frage zur Auslegung von Art. 45 Abs. 2 AEUV sowie Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ersucht (18.10.2018 – 6 AZR 232/17). Entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren sei, ob die § 16 Abs. 2 TV-L innewohnende Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch den mit der Privilegierung der bei demselben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrungszeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bezweckten Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer gerechtfertigt ist. Dieser Schutz sei wegen § 4 Nr. 4 der am 18.3.1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, unionsrechtlich geboten. Die Klärung der Frage, wie die Kollision zweier auf unterschiedliche Schutzziele gerichteter Normanwendungsbefehle des Unionsrechts aufzulösen ist, falle in die Zuständigkeit der Luxemburger Richter.
Bisher hatte das BAG in verschiedenen Fällen entschieden, dass die Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen Berufserfahrung
von der Normsetzungsfreiheit der Tarifvertragsparteien gedeckt ist. Allerdings existierte bislang auch kein tatsächlicher Auslandsbezug.
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Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers, welcher in der Zeit vom 1.4.1979 bis zum 31.12.2017 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängern beschäftigt war. Der Kläger hatte eine Ausbildung als Erzieher mit staatlicher Anerkennung absolviert und war als solcher in der Kinder- und Jugendpsychiatrie eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis ging im Jahr 2009 aufgrund eines Betriebsübergangs auf den Beklagten über. Ab diesem Zeitpunkt erhielt der Kläger eine Vergütung nach Entgeltgruppe Kr 7a, Stufe 6 TVöD-K. § 4 TVÜ-VKA sah vor, dass Angestellte mit abgeschlossener Ausbildung als Erzieher, die in Krankenhäusern mit entsprechender Tätigkeit beschäftigt waren, Krankenschwestern/Krankenpflegern in der tariflichen Eingruppierung gleichgestellt waren. Zum 1.1.2017 leitete der Beklagte den Kläger in die Entgeltgruppe P7 Stufe 6 TVöD-K über.
Letzterer macht eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S8b Anlage 1 TVöD-V geltend. Seine Tätigkeiten seien überwiegend erzieherischer Art, nicht zuletzt, weil es sich um Kinder und Jugendliche handele. Er arbeite nicht überwiegend pflegerisch. Zudem übe er besonders schwierige fachliche Tätigkeiten i. S. d. Entgeltgruppe S8b Anlage 1 TVöD-V aus.
Das LAG Hamm (Urt. v. 29.8.2018 – 6 Sa 297/18, Rev. eingelegt unter Az. 4 AZR 490/18)entschied, dass der Kläger in Entgeltgruppe S8a Anlage 1 TVöD-V, nicht aber in Entgeltgruppe S8b Anlage 1 TVöD-V einzugruppieren ist. Bei der Überleitung von Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TVöD-VKA konnte nicht nur eine Höhergruppierung, sondern auch eine erstmalige Eingruppierung nach speziellen Tätigkeitsmerkmalen nur auf Antrag des Beschäftigten nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA erfolgen. Wird die Feststellung einer Vergütungspflicht nach einer bestimmten tariflichen Entgeltgruppe begehrt, so ist in diesem Antrag auch die Geltendmachung einer niedriger bewerteten Entgeltgruppe als „Weniger“ enthalten, wenn die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals denknotwendig bei der Erfüllung der höherwertigen Entgeltgruppe vorliegen müssen.
Ein in einer psychiatrischen Klinik für Kinder und Jugendliche beschäftigter Erzieher mit staatlicher Anerkennung übt „entsprechende Tätigkeiten“ i. S. d. Entgeltgruppe S8a der Entgeltordnung zum TVöD-V aus, wenn seine Tätigkeiten dem Berufsbild eines Erziehers entsprechen. Diese werden nicht zu pflegerischen Tätigkeiten, weil sie in einem Krankenhaus ausgeübt werden und die Kinder und Jugendlichen sich nicht zur Erziehung, sondern zur Behandlung psychischer Erkrankungen in der Klinik aufhalten.
Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S8a oder S8b der Anlage 1 zum TVöD-V folgt dabei entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus einer originären Eingruppierung gem. § 12 TVöD-V. Dieser war durch den Beklagten zum 1.1.2017 zunächst korrekt in die Entgeltgruppe P7 der Anlage 1 TVöD-VKA übergeleitet worden. Die Eingruppierung war nicht tarifwidrig. Zum 1.1.2017 war der Kläger nach den §§ 29a ff. TVÜ-VKA in die neue Entgeltordnung zum TVöD überzuleiten (§ 29 Abs. 1 Satz 1, 2 TVÜ-VKA). Mangels Änderung der Tätigkeiten musste der Beklagte auch keine Neubewertung der Eingruppierung des Klägers durchführen.
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