Fahrtenbuch-Methode
Ein ordentlich geführtes Fahrtenbuch lässt bekanntlich zu, dass die mit dem eigenen Kfz bzw. mit dem Firmen-Kfz gefahrenen Kilometer sauber in betrieblich veranlasste und private Fahrten aufgeteilt werden können. Das FG München (Urt. v. 29.1.2018 – 7 K 3118/16) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob bestimmte Kostenaufstellungen eines Unternehmens, denen ein betriebsinterner Kostenverrechnungssatz bzw. ein fiktiver Kostensatz zugrunde lag, als Nachweis der individuellen Aufwendungen angesehen werden konnten. Im konkreten Fall wurden wesentlicheTeile der Kfz-Kosten (Haftpflicht, Kfz-Steuer) einem betriebsinternen Kostenverrechnungssatz zugrunde gelegt und so die Belastung je Fahrzeug ermittelt. Das FG München war der Auffassung, dass damit das Erfordernis, die Aufwendungen lückenlos im Einzelfall zu belegen, nicht erfüllt war, da die Kostensätze nur in einer Summe und mit teilweise nicht individuell ermittelten Werten mitgeteilt wurden. Die Gründe für einen unzureichenden Belegnachweis seien grundsätzlich unerheblich. Die Argumentation des Klägers, es seiaufgrund der Größe des Fuhrparks des Konzerns praktisch unmöglich, für jeden einzelnen Firmenwagen zu allen Kosten einzelne Belege vorzulegen und Kosten auszuweisen, sei nicht geeignet, den Nachweis der individuellen Aufwendungen entfallen zu lassen.
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(R. K.)
Rainer Kuhsel
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