Fahrtkosten

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 Bild: phaisarnwong2517/stock.adobe.com
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Der Kläger war Betriebsprüfer mit Dienstsitz in Bonn. Er war ausschließlich im Außendienst tätig. Deshalb hatte er bei der Dienststelle in Bonn keinen eingerichteten Arbeitsplatz. Der Wohnort des Klägers wurde als Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn durch seinen Arbeitgeber anerkannt. Der Kläger fuhr zur Durchführung seiner Auswärtstätigkeiten regelmäßig mit der Bahn. Die angefallenen Fahrtkosten wurden durch seinen Arbeitgeber erstattet. Im Klageverfahren machte der Kläger pauschal 0,20 Euro je Kilometer geltend. Die Arbeitgebererstattung darauf zog er von den geltend gemachten Werbungskosten mit dem Hinweis auf § 9 Abs. 1 Nr.

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Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln

· Artikel im Heft ·

Fahrtkosten
Seite 365
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