Fahrtkosten
Der Kläger war Betriebsprüfer mit Dienstsitz in Bonn. Er war ausschließlich im Außendienst tätig. Deshalb hatte er bei der Dienststelle in Bonn keinen eingerichteten Arbeitsplatz. Der Wohnort des Klägers wurde als Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn durch seinen Arbeitgeber anerkannt. Der Kläger fuhr zur Durchführung seiner Auswärtstätigkeiten regelmäßig mit der Bahn. Die angefallenen Fahrtkosten wurden durch seinen Arbeitgeber erstattet. Im Klageverfahren machte der Kläger pauschal 0,20 Euro je Kilometer geltend. Die Arbeitgebererstattung darauf zog er von den geltend gemachten Werbungskosten mit dem Hinweis auf § 9 Abs. 1 Nr.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Rainer Kuhsel

· Artikel im Heft ·
Aktuelle gesetzliche Grundlagen der Betriebsratsvergütung
Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt
Digitalisierung im HR-Bereich über Mitarbeiterportale
Die Einführung eines Mitarbeiterportals ermöglicht den papierlosen Austausch von
Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Amtstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies
Der Arbeitgeber schrieb eine Stelle im Bodenmanagement als Beförderungsstelle (Entgeltgruppe 9a TV-L) aus. Die Bewerberauswahl erfolgte
Im Rahmen einer Klage eines IT-Beraters, der in den strittigen Jahren 2016 bis 2018 selbstständig tätig war und diese Tätigkeit an vier
Vergütungspflicht von Dienstreisen
Für die Frage der vergütungspflichtigen Reisezeit muss unterschieden werden, ob einerseits eine