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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet
Fahrtkosten
Der Kläger war Betriebsprüfer mit Dienstsitz in Bonn. Er war ausschließlich im Außendienst tätig. Deshalb hatte er bei der Dienststelle in Bonn keinen eingerichteten Arbeitsplatz. Der Wohnort des Klägers wurde als Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn durch seinen Arbeitgeber anerkannt. Der Kläger fuhr zur Durchführung seiner Auswärtstätigkeiten regelmäßig mit der Bahn.
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