Feiertagszuschlag bei Arbeitsverbot

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 Bild: master1305/stock.adobe.com
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Der Kläger ist bei einem Universitätsklinikum in Nordrhein-Westfalen als technischer Beschäftigter angestellt, es gilt der TV-L. Im Wege der Personalgestellung wird er bei der im selben Bundesland ansässigen U GmbH eingesetzt, wo sich auch sein regelmäßiger Beschäftigungsort befindet. Der Kläger nahm ab Montag, den 1.11.2021, an einem fünftägigen Lehrgang in Hessen teil. Das christliche Hochfest Allerheiligen ist in Hessen kein gesetzlicher Feiertag – anders als in Nordrhein-Westfalen. Der Kläger begehrte für den 1.11.2021 den Feiertagszuschlag, denn maßgeblich hierfür sei der regelmäßige Beschäftigungsort. Der Arbeitgeber hielt dagegen und vertrat die Auffassung, der tatsächliche Einsatzort sei entscheidend.

Das BAG (Urt. v. 1.8.2024 – 6AZR38/24) gab dem Kläger recht. Denn Beschäftigte, für die der TV-L Anwendung finde, hätten Anspruch auf die Feiertagszuschläge, wenn an dem regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag liege. Für einen Anspruch auf den Feiertagszuschlag i.S. v. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV-L sei es unschädlich, wenn eine Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag wegen Verstoßes gegen § 9 ArbZG unzulässig sei.

Der Kläger konnte in diesem Fall somit den Feiertagszuschlag beanspruchen, obwohl er in einem Bundesland tätig war, in dem am fraglichen Arbeitstag kein gesetzlicher Feiertag vorgesehen ist.

Der Kläger wandte sich gegen diese Absenkung der Vergütung, denn damit werde gegen den Gleichheitssatz verstoßen, zudem sehe der Deutsche Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) ein entsprechendes gleichwertiges Ausbildungsniveau zwischen dem staatlich geprüften Techniker und der Meisterausbildung vor.

Das BAG (Urt. v. 12.6.2024 – 4AZR208/23) sah dies anders. Die niedrigere Vergütung von staatlich geprüften Technikern als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten gegenüber den Beschäftigten mit der vorgesehenenMeisterausbildung sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Es lägen unterschiedliche Qualifizierungen vor. Ein Rückschluss auf die Gleichwertigkeit der Qualifikationen nach dem DQR und dem Berufsbildungsgesetz führe nicht zu einer formellen Gleichsetzung dieser Abschlüsse bei der Eingruppierung.

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