Direkt zum Inhalt
 Bild: studio v-zwoelf/stock.adobe.com
Bild: studio v-zwoelf/stock.adobe.com
Lesedauer: ca. 1 Minute
RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst

Feiertagszuschlag und Arbeitsort

Der gemäß TV-L beschäftigte Kläger war an Allerheiligen für den Arbeitgeber in Hessen tätig, der regelmäßige Arbeitsort befand sich in Nordrhein-Westfahlen. Er begehrte Feiertagszuschläge, obwohl am Tätigkeitsort in Hessen kein Feiertag war.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.

Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.

Premium