Der gemäß TV-L beschäftigte Kläger war an Allerheiligen für den Arbeitgeber in Hessen tätig, der regelmäßige Arbeitsort befand sich in Nordrhein-Westfahlen. Er begehrte Feiertagszuschläge, obwohl am Tätigkeitsort in Hessen kein Feiertag war.
Das LAG Hamm (Urt. v. 11.1.2024 – 11 Sa 936/23, rk.; vgl. hierzu auch ausführlich die Besprechung in dieser Ausgabe AuA 4/24, S. 57) lehnte die Gewährung von Feiertagszuschlägen ab. Der TV-L sei so auszulegen, dass für die Frage, ob ein Arbeitnehmer Feiertagsarbeit geleistet habe, auf den konkreten Beschäftigungsort abzustellen sei. Der regelmäßige Beschäftigungsort sei dann nicht von Bedeutung, wenn und soweit der Arbeitnehmer dort nicht auch tatsächlich tätig werde. Maßgeblich für Feiertagszuschläge nach dem TV-L ist damit der tatsächliche Arbeitsort.
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