Freie Berufe und Rentenversicherungspflicht

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 Bild: Steve Buissinne/Pixabay
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Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und weitere sog. freie Berufe haben die Möglichkeit, sich einem berufsständigen Versorgungswerk anzuschließen. Hier sind als Beispiele die Versorgungskammer für Steuerberater oder Rechtsanwälte zu nennen. Die Mitgliedschaft in einem solchen berufsständischen Versorgungswerk kann eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach sich ziehen (§ 6 SGB VI). Unter Umständen kann sich diese Befreiung auf berufsfremde Tätigkeiten erstrecken. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, beschäftigt immer wieder die Sozialgerichte. Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

  • Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG VI können sich Mitglieder berufsständiger Versorgungseinrichtungen auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.
  • Dem Antrag muss eine konkrete und beruflich einschlägige Tätigkeit zugrunde liegen.
  • Bei einer Antragstellung innerhalb der ersten drei Monate ist auch eine Rückwirkung auf den Tätigkeitsbeginn möglich.
  • Die eingeschränkte Befreiungspflicht sieht eine Ausnahme vor, vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Die Befreiung kann sich u. U. auch auf berufsfremde versicherungspflichtige Tätigkeiten erstrecken. Die Voraussetzungen dieser ursprünglichen Befreiung müssen jedoch durchgängig vorliegen, damit sich diese auch auf die andere Tätigkeit erstrecken kann. Aus diesem Grund kann eine Tätigkeit wie eine selbstständige Berufsausübung mangels Befreiung keine Erstreckungswirkung entfalten.

Das LSG Hamburg (Urt. v. 29.10.2019 – L 3 R 51/19) hat die Sichtweise hinsichtlich der Erstreckungswirkung bestätigt. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI beschäftigt sich mit dem Begriff der „Erstreckung“. Nach Ansicht des Gerichts wird mit diesem Begriff an den zur ursprünglichen Befreiung führenden Sachverhalt angeknüpft und damit vorausgesetzt, dass das hiernach von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigungsverhältnis bis zur Aufnahme der berufsfremden Beschäftigung andauert oder zumindest unmittelbar zuvor oder in enger zeitlicher Nähe vorgelegen hat.

Die genannte Vorschrift soll sicherstellen, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel der Versorgung im Alter führen soll. Sinn und Zweck der Regelung ist es jedoch nicht, jede Form eines Wechsels zu vermeiden, sondern diese nur auf besonders gelagerte Ausnahmefälle zu begrenzen.

Sofern es sich um eine „Erstreckung“ handelt, sollte deshalb von Betroffenen überlegt werden, den Begriff der „Erstreckungswirkung“ durch eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in Form eines Bescheids einzuholen.

Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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Freie Berufe und Rentenversicherungspflicht
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