Dem Kläger war zunächst eine Tätigkeit in der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA übertragen. Mit Schreiben vom 15.11.2019 übertrug der Arbeitgeber dem Kläger zum 1.1.2020 gem. § 31 TVöD/VKA eine mit Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA bewertete Führungsposition zwei Jahre zur Probe. Nach zwischenzeitlichem Entzug der Führungsposition verständigten sich die Parteien auf eine erneute Erprobung des Klägers als Verwaltungsleitung. Es folgte eine Beurteilung des Klägers und eine Empfehlung zur Weiterbeschäftigung als Sachbearbeiter (Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA). Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger die Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Übertragung der Stelle als Verwaltungsleiter.
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 5.12.2023 – 5SaGa3/23, rk.) hielt die einstweilige Verfügung aufrecht. Nach § 31 Abs. 3 Satz 4 TVöD/VKA werde dem Beschäftigten die Führungsfunktion bei Bewährung auf Dauer übertragen. Die Übertragung erfordere einen weiteren Rechtsakt des Arbeitgebers; die Führungsfunktion gehe nicht automatisch auf den Beschäftigten über. Bewährt hat sich der Beschäftigte, wenn seine Leistungen in der Erprobungszeit nicht zu beanstanden, d. h. ordnungsgemäß waren. Dabei sei eine abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu treffen. Im Eilverfahren genüge es zunächst, wenn sich aus dem glaubhaft gemachten Sachverhalt ein solcher Anspruch herleiten lässt. Und hier konnte der Kläger glaubhaft machen, dass keine Beanstandungen vorlagen. Einem drohenden Rechtsverlust könne dann durch die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vorgebeugt werden, mit dem die endgültige Besetzung der Stelle zeitweilig verhindert werde.
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