Fussballdauerkarten

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Das FG Bremen hat mit Urteil vom 21.9.2017 (1 K 20/17 [5]) entschieden, dass die Nutzung bzw. Überlassung von Dauerkarten für Spiele der Fußball-Bundesliga zu steuerpflichtigen Zuwendungen führt. Eine GmbH überließ ihren eigenen Mitarbeitern bzw. Kunden und deren Mitarbeitern fünf Dauerkarten. Einen Teil der Kosten hierfür qualifizierte die GmbH als Werbung, der verbleibende Betrag wurde versteuert. Das Finanzamt dagegen unterwarf die vollen Kosten für die Dauerkarten der Pauschalsteuer für Geschenke und Incentives nach § 37b EStG. Das FG ist der Ansicht des Finanzamts gefolgt. Der Vorteil aus der Verschaffung der Gelegenheit zum Stadionbesuch stellt bei den betreffenden Arbeitnehmern steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Eine pauschale Besteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG ist möglich, sofern sich die GmbH bei Zuwendungen an Arbeitnehmer für diese Art der Versteuerung entscheidet. Alternativ kommt eine individuelle Besteuerung in Betracht. Arbeitslohn liegt nur dann nicht vor, wenn nach objektiver Würdigung aller Umstände der verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und ein mögliches eigenes Interesse, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann. Da der Besuch eines Bundesliga-Fußballspiels eine Freizeitbeschäftigung mit einem hohen Erlebniswert darstellt, kann ein eigenes Interesse der Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen werden. Bei den Geschäftspartnern bzw. deren Beschäftigten führt die Zuwendung zu steuerpflichtigen Einnahmen aus gewerblicher bzw. aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Das zuwendende Unternehmen kann hierfür die Steuer pauschal nach § 37b Abs. 1 EStG übernehmen. Sonst hat der Zuwendungsempfänger seinerseits die zutreffende steuerliche Erfassung sicherzustellen.

Das FG hat hier die steuerliche Behandlung von sog. Business Seats klargestellt. Bei deren Nutzung liegt grundsätzlich eine Freizeitbeschäftigung vor, wenn nicht ein besonderes betriebliches Interesse besteht. Ein gemeinsamer Besuch mit Geschäftspartnern reicht als betriebliche Veranlassung nicht aus.

(S. P.)

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München
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Fussballdauerkarten
Seite 302
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