Das FG Rheinland-Pfalz hat sich mit Urteil vom 30.8.2024 (3K1285/22) mit der steuerlichen Privilegierung von Lohnbezügen bei einer Gehaltsumwandlung nach dem sog. Geldkartenmodell auseinandergesetzt.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt stellte die Klägerin ihren Mitarbeitern Kreditkarten zur Verfügung, auf die jeden Monat jeweils 44 Euro gutgeschrieben wurden. Die Guthaben durften ausschließlich für die Bezahlung von Sach- oder Dienstleistungen verwendet werden. Der monatliche Bruttoarbeitslohn wurde entsprechend vertraglich vereinbarter Gehaltsumwandlung jeweils um die 44 Euro gekürzt. Die Klägerin ließ sich die Steuerfreiheit des Modells mittels einer Lohnsteueranrufungsauskunft bestätigen. Den reduzierten Lohnsteuerbetrag führte die Klägerin der betrieblichen Altersvorsorge der Mitarbeiter zu.
Die Richter folgten in ihrem Urteil der Ansicht des beklagten Finanzamts, dass diese Gehaltsumwandlung im Rahmen eines Geldkartenmodells zugunsten von monatlichen Aufl.dungen der Geldkarte das Zusätzlichkeitserfordernis nach § 8Abs. 4 EStG nicht erfüllt. Steuerfreier Arbeitslohn lag demnach nicht vor. Daran ändert auch die Einführung des § 8Abs. 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 2020 nichts – da das Gesetz auf einen noch nicht abgeschlossenen Veranlagungszeitraum der Einkommensteuer angewendet wird, liegt eine zulässige unechte Rückwirkung vor.
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Lohn- und Einkommensteuer sind im Hinblick auf die Anwendung des Zusätzlichkeitserfordernisses einheitlich zu betrachten; der Arbeitgeber ist verpflichtet, auch rückwirkende Gesetzesänderungen beim Lohnsteuerabzug zu beachten.
Die Revision im Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 neu eingeführten § 8Abs. 4 EStG rückwirkend für den Lohnsteuerabzug ab Beginn des Jahres 2020 ist beim BFH unter Az. VIR28/24 anhängig.
Sandra Peterson

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