Der geldwerte Vorteil aufgrund eines zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kfz führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der entweder pauschal mit der 1-%-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten ist. Diese beiden gesetzlichen Möglichkeiten regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem geldwerten Vorteil erfasst und in welchem Umfang die dem Arbeitnehmer zufließenden Sachbezüge abgegolten sind. Zahlt der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt, fehlt es an seiner Bereicherung und der geldwerte Vorteil reduziert sich. Garagenkosten sind nicht als ein den geldwerten Vorteil minderndes Nutzungsentgelt anzusehen, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, dass das Fahrzeug in einer Garage unterzustellen ist (BFH, Urt. v. 4.7.2023 – VIIIR29/20). Die allgemeine Vorgabe, den Firmenwagen sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu behandeln, reicht nicht aus, um die Garagenkosten als vorteilsmindernde Ausgabe einzuordnen.
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· Artikel im Heft ·
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