Ein bei einem Getränkehersteller angestellter Verkaufsberater im Außendienst war seit 2018 als Mitglied des Betriebsrats vollständig von der Arbeitspflicht freigestellt. Er stritt mit seinem Arbeitgeber darüber, ob ihm trotz der Freistellung weiterhin Getränkemarken zustehen.
Das Unternehmen stellte allen Mitarbeitern an den Standorten Getränke zur Verfügung, die sie aus Kühlern entnehmen und konsumieren konnten. Außendienstmitarbeiter erhielten zusätzlich 90 Getränkemarken pro Quartal, die der Unterwegsversorgung der Außendienstmitarbeiter während der Arbeitszeit dienten. Dies war in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt, wobei darin klargestellt war, dass der Vor-Ort-Verzehr damit nicht ausgeschlossen ist.
Während das Arbeitsgericht die Klage auf Gewährung der sog. „Haustrunkmarken“ abgewiesen hatte, sah das LAG Köln den Anspruch für gegeben an. Die erste Instanz hatte argumentiert, der Kläger als freigestelltes Betriebsratsmitglied werde unzulässig begünstigt, wenn seine Klage erfolgreich wäre. Das LAG Köln war dagegen der Auffassung, dass es sich bei den Haustrunkmarken um einen Entgeltbestandteil handle und nicht um Aufwendungsersatz. Das Betriebsratsmitglied ist in Bezug auf das Arbeitsentgelt so zu stellen, als ob es keine Betriebsratstätigkeit verrichtet (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Der Entgeltanspruch erstreckt sich jedoch nicht auf die Auszahlung von Leistungen, die als Aufwendungsersatz anzusehen sind (BAG, Urt. v. 18.5.2016 – 7 AZR 401/14).
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Das Gericht setzt sich im Weiteren damit auseinander, ob die Haustrunkmarken Aufwandsentschädigung oder Arbeitsentgelt sind. Ist der Arbeitnehmer typischerweise weder rechtlich verpflichtet noch faktisch darauf angewiesen, mit der Arbeit verbundene Mehraufwendungen zu tätigen, handelt es sich bei Leistungen des Arbeitgebers nicht um Aufwendungsersatz. Die zusätzlichen Marken an die Außendienstmitarbeiter seien nicht wegen deren erhöhten Flüssigkeitsbedarfs gewährt worden, sondern zur Kompensation der vermeintlichen Benachteiligung der Außendienstmitarbeiter gegenüber den am Standort tätigen Arbeitnehmer, die von dem Recht zum Vor-Ort-Verzehr Gebrauch machen können. Wenn der Kläger die Marken wegen der Freistellung als Betriebsratsmitglied nicht erhält, würde er ein geringeres Arbeitsentgelt beziehen als die mit ihm vergleichbaren Außendienstmitarbeiter. Dies will das Betriebsverfassungsrecht jedoch verhindern. Das Gericht erkennt zwar an, dass der Kläger gegenüber den vergleichbaren Kollegen im Außendienst in Bezug auf den Vor-Ort-Verzehr einen Vorteil habe. Dies sei jedoch nur ein faktischer Vorteil, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits war.
Das Gericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung für das Unternehmen zu (LAG Köln, Urt. v. 27.9.2023 – 5 Sa 15/23, Rev. anhängig beim BAG, Az. 7 AZR 291/23).
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● Problempunkt
Der Kläger war seit 2010 bei den US- Stationierungsstreitkräften als Feuerwehrmann beschäftigt. Während der Corona-Pandemie durfte
1. Funktionsbeschreibung
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