Gewerkschaftliches Selbstverwaltungs-Desaster

Berufskrankheiten-Todesfälle
Der nach 2016 erneute Anstieg der Zahlen der Berufskrankheiten(BK)-Todesfallopfer in 2017 (N = 2.609 Tote) auf den höchsten Stand seit 2009 war bei der ersten gemeinsamen Tagung des Deutschen Sozialgerichtstags e. V. und des Deutschen Sozialrechtsverbands e.V. am 5.4.2019 im BSG in Kassel kein Thema, obwohl in der Einladung von „Einzelfallgerechtigkeit versus Gemeinwohlinteresse?“ die Rede war.
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 Bild: ra2 studio/stock.adobe.com
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1 Sozialpolitischer Hintergrund

Nicht nur der für die Gesetzliche (Berufskrankheiten- und) Unfallversicherung (SGB VII) und die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zuständige Leiter der Abteilung IV (Sozialrecht und Alterssicherung) des BMAS, sondern auch der Präsident des BSG als ehemaliger Leiter der BMAS-Abteilung III (Arbeitsrecht und Arbeitsschutz) mit den Zuständigkeiten für die (Berufskrankheiten-) „Prävention nach dem SGB VII“ sowie für die Arbeits- und Betriebsmedizin (Abtlg. III/III b 1) vermieden es, in ihren Vorträgen das offensichtliche Präventionsversagen der maßgeblichen Sozialversicherungsträger – deren Selbstverwaltung (§ 29 SGB IV) von Gewerkschaftsfunktionären mitgetragen wird – zu kommentieren.

Derzeit liegt die BK-Todesfallrate vierfach höher als bei Arbeitsunfällen (vgl. die Grafik auf S. 349) und es drängt sich die Frage auf, ob das in der Verfassung verankerte Sozialstaatsprinzip bei den Berufskrankheiten-Opfern noch zum Tragen kommt. Gerade die Ausgestaltung der sozialen Gerechtigkeit – als zentrale Zielsetzung des Sozialstaats– hängt allerdings entscheidend vom gesellschaftlichen Bewusstsein ab.

Die ubiquitäre Tabuisierung der BK-Thematik einschließlich Deutschem (Kassen-)Ärzteblatt (Sprachrohr vor allem der KBV) und der Ausnahme, z. B.in Form von zwei aktuellen Beiträgen in der SZ (zuletzt Nr. 64, S. 37, 2019), dient offensichtlich der „Dethematisierung“ der Tatsache, dass Gewerkschaftsfunktionäre durch ihre Einflussnahme in den Einrichtungen der Selbstverwaltung der Gesetzlichen Unfallversicherungsträger, in den Mitbestimmungsorganen der Unternehmen sowie auch vor Ort in den Betriebs- und Personalräten das berufsbedingte Versterben der eigenen Kollegen nicht verhindern können.

Erklären lässt sich deren Sonderbehandlung allerdings nur durch die Tatsache, dass ihre legale Stellung als Versichertenvertreter in den Unfallversicherungs-Selbstverwaltungsorganen gleichzeitig eine fraglich grundgesetzwidrige Mitträgerschaft bezüglich der Unternehmerhaftpflicht-Versicherung i. S. d. § 104 SGB VII (Beschränkung der Haftung der Unternehmer) beinhaltet: „Die Unfallversicherung ist insofern eine Haftpflichtversicherung der Unternehmer“ (Freund/Goeke, Sozialgesetzbuch 7. Buch, Unfallversicherung, Bonn 2000, ). Hinweis: Die Arbeitgeberhaftpflicht stellt sich als „Randgebiet für Zivilrechtler wie für Arbeitsrechtler“ dar (Münchener Rück, Die Haftung des Arbeitgebers, München 1993 – beide zitiert nach Müsch, Berufskrankheiten, WVG 2006, S. 6).

Diese „Nebenbeschäftigung“ der gewerkschaftlichen Funktionsträger als Selbstverwaltungsvertreter dient also hauptsächlich der zivilrechtlichen Entsorgung der Unternehmerschaft bzgl. ihrer Haftpflicht durch die sog. Berufsgenossenschaften, den Unternehmerhaftpflicht-Versicherungsträgern schlechthin! Für die ehrlichen Gewerkschaftsvertreter besteht also ein ernsthaftes Dilemma darin, sich für die Berufskrankheiten-Prävention (§ 1 SGB VII) bei den eigenen „Kumpels“ stark zu machen, dann jedoch bei den allzu häufigen Fällen des tödlichen Präventionsversagens den Unternehmer als Normadressat aller staatlicher Arbeitsschutzregelungen (!) vor zivilrechtlichen Schadensansprüchen zu bewahren (§ 104 SGB VII): „Gemeinwohl“ geht vor Einzelwohl?

An dieser Stelle erlaube ich mir noch eine Anmerkung aus Erfahrung der „68er-Generation“: Redakteure der kommunistischen L‘Humanité (Paris) bezeichneten derartige Gewerkschaftsengagements als „Verrat an der Arbeiterklasse“!

Aus heutiger Sicht kann nur empfohlen werden, in der Schweiz nachzufragen, warum die Schweizerische Unfallversicherung Suva das Berufskrankheiten- und Unfallversicherungsgeschäft sauber von den Unternehmerhaftpflicht-Versicherungsaufgaben getrennt hat.

2 Amtliche Datenlage (BMAS)

Der gem. § 79 Abs. 3 SGB IV von BMAS und Bundesarbeitsminister Heil (SPD) als Herausgeber erstellte aktuelle statistische und finanzielle Bericht über „Die gesetzliche Unfallversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2017“ (Bonn, 2019) hat auch diesmal das für Berufskrankheiten zuständige Bundesministerium wiederum nicht zu einer sozialpolitischen „Einschätzung“ der Datenflut verleiten können.

Wie in den Vorjahren erfolgt hier zunächst eine Einordnung der hervorzuhebenden BK-Todesfalldaten in Form einer Grafik über die arbeitsbedingten Todesfälle insgesamt.

Neben den o. g. 2.609 BK-Todesfällen starben im aktuellen Berichtsjahr 564 Versicherte durch Arbeitsunfälle und 286 durch Arbeitswegeunfälle, d. h. es gab insgesamt „nur“ 850 Unfalltote (Schaubild 2 des BMAS-Berichts, S. 35). Medial vollkommen ausgespart wird dabei allerdings die Tatsache, dass das Verhältnis BK-Todesfälle/Arbeitsunfall-Todesfälle sich in Zahlen wie folgt ausdrücken lässt: 4,6/1. BK-Todesfälle stellen also mit großem Abstand die weitaus häufigste arbeitsbedingte Todesursache in unserem Land dar.

Warum dieser Sachverhalt ausgerechnet im Deutschen Ärzteblatt nicht problematisiert wird, könnte sich durch die Tatsache erklären lassen, dass als maßgeblicher Mitherausgeber die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) fungiert, die die Kassenzulassung von Arbeitsmedizinern erfolgreich unterdrückt – und das trotz der aktuellen Zahl von 42,5 Millionen (!) als „Vollarbeiter“ statistisch geführten Personen. Jedenfalls wird deren Krankenstand (hier: Berufskrankheiten) im Deutschen (Kassen-)Ärzteblatt nicht angemessen reflektiert. Der für die allgemeine arbeitsmedizinische Versorgung der Bevölkerung fehlende kassenärztliche Sicherstellungsauftrag fällt ressorttechnisch in den Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Demgegenüber existiert das eigenständige Referat Arbeitsmedizin – in Bestzeiten mit zwei renommierten und ausgesprochen BK-kundigen (!) Fachärzten besetzt – beim BMAS auch nicht mehr, und als Kontrast zu den betrieblichen Polikliniken in der DDR wurde der „Hausarzt im Betrieb“ schon durch das ASiG vom damaligen „Ingenieurbüro“ im BMAS frühzeitig ausgebremst.

Honi soit qui mal y pense: Da es sich bei Berufskrankheiten grundsätzlich um präventable Krankheitsbilder handelt, könnte deren Unterdrückung den Kassenärzten erhebliche finanzielle Sorgen bereiten…

Die „Tabelle 5 – Berufskrankheiten nach Krankheitsarten“ (S. 46 – 47 des BMAS-Berichts) liefert i. S. d. sog. Berufskrankheiten-Liste (Anlage 1 BKV) die Daten der tabellarischen Übersicht, die sich dem geneigten Leser weitestgehend zwanglos erschließen sollten. Weitergehende Hinweise, bspw. zum Kausalnexus zwischen den Tatbestandsmerkmalen „Einwirkung“ und „Krankheit“, sucht man leider auch im diesjährigen Jahresbericht des „Berufskrankheiten“-Bundesministeriums (BMAS) wieder vergeblich. Und das obwohl Berufskrebs weiterhin arbeitsbedingte Todesursache Nr. 1 ist und Todesfälle durch Berufsallergien langjährige Höchststände erreichen.

3 Bedenkliche Entwicklungen

Die im vorjährigen Beitrag angekündigte exemplarische Beschäftigung mit den durch Asbest verursachten Berufskrankheiten ist erfreulicherweise bereits von den schon im letzten Jahr zitierten Autoren Christina Berndt und Johannes Ludwig teilweise vorweggenommen worden. Unter dem Titel „Tückisch“ (Süddeutsche Zeitung Nr. 64, S. 37, 2019) stellen sie im Untertitel fest: „Bis heute helfen manche Wissenschaftler die Probleme mit Asbest kleinzurechnen“. Dazu sind allerdings noch einige pneumologisch-arbeitsmedizinische Ergänzungen erforderlich: Ein im Asbest-BK-Verfahren entscheidendes Problem besteht darin, dass beim Tatbestandsmerkmal „Einwirkung“ Grenzwerte für Asbest-Feinstaub-Faserjahre bemüht werden, der Kehlkopf, die Luftröhre und die Bronchien aber den inhalierten asbesthaltigen Gesamtstaub ertragen müssen. Die künstlich ermittelte Fraktion mikroskopisch kleinster Asbestfasern kann jedoch ihre toxische Einwirkung hauptsächlich erst tiefer in den winzigen zentralen Lungenbläschen entfalten.

Nun wird vor allem die „Asbestarbeiterbronchitis“ durch normalen Asbest-Gesamtstaub (als „so called COPD“ eine klassische BK-Nr. 4302) noch nicht einmal in den entsprechenden Leitlinien der Fachgesellschaften angemessen behandelt und daher gutachterlich sehr gern mit Hinweis auf einen Raucherstatus abgelehnt.

Auch das Bronchialkarzinom kommt als BK-Nr. 4104 nicht korrekt behandelt daher: Selbst in der BK-Verordnung wird es fälschlicherweise als Lungenkrebs mit der Unterstellung gelistet, dass für die Verursachung eine Mindestdosis von Asbest-Feinststaub erforderlich sein muss, deren Nachweis im Lungen(!)gewebe aber pathologischerseits leicht „kleinzurechnen“ (s. o.) ist. Die schlichte Tatsache, dass für die Bronchialkarzinom-Genese die einfach zu ermittelnde Asbest-Gesamtstaubdosis am Arbeitsplatz wie bei der Bronchitis als entscheidender inhalativer Faktor herangezogen werden könnte, wird durch die BKV-Vorgabe leider unterdrückt.

Wo nun endlich die Asbestfeinststaub-Qualität (in Faserjahren gemessen) zum Tragen kommen sollte – nämlich in den sehr kleinen Lungenbläschen –, wird die resultierende Lungenfibrose („Asbestose“) – auch ohne den o.g. Grenzwert in der Legaldefinition vorauszusetzen– als BK-Nr. 4103 „bezeichnet“. Deren anhaltender Anstieg bzgl. der Todesfallzahlen verrät die Tatsache, dass es sich hier zum großen Teil um eine in Fachkreisen sog. Alibi-Anerkennung handeln muss. Die Lungenasbestose ist nämlich nicht das Problem, sondern die vom Verordnungsgeber pathologisch-anatomisch irreführende gleichzeitige Hinzufügung von „durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen (?) der Pleura“ zur BK-Nr. 4103!

Bei der Pleura handelt es sich um das „zweiblättrige“ Rippen- bzw. Lungenfell, von dem niemand wissenschaftlich belegen kann, wie „Asbeststaub“ vom Zentrum der Lunge ausgehend als mikroskopisch feinste Faser dorthin – in die weit entfernte – Peripherie gelangen kann: Das Zauberwort heißt Pleurotropie! Daneben wird vom Verordnungsgeber auch noch das Tatbestandsmerkmal „Krankheit“ unbestimmt gelassen. Die vage Formulierung „Erkrankungen“ liefert allerdings folgenden entscheidenden Hinweis: Unter der BK-Nr. 4105 gibt es nämlich für dasselbe Organsystem mit identischer inhalativer Belastungsvoraussetzung gleichzeitig die häufigste tödliche Berufskrankheiten-Entität überhaupt: „Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells (…)“ – als Asbest-Signaltumor auf jeden Fall melde- bzw. anzeigepflichtig!

Gutachterlich werden nun Pleuraaffektionen bei Asbest-Risikopatienten nur aufgrund „bildgebender“ Röntgenbefunde als benigne („keine Rente“) beschrieben, ohne differenzialdiagnostisch das höchstmaligne Pleuramesotheliom („viel Rente“) im Sinne einer ethisch erforderlichen minimalinvasiven Früherkennungsmaßnahme ausgeschlossen zu haben (cave: unglückliche Konkurrenzkonstellation zwischen internistisch-radiologischen und thoraxchirurgischen Pneumologen – die ehemaligen „Lungenärzte“ waren beides in einer Person!).

Wenn also eine „Erkrankung“ nach BK-Nr. 4103 klinisch wie selbstverständlich „undiagnosed“ und terminologisch unklar als „asbestassoziierte Erkrankung der Pleura“ – selbst von Gerichten – anerkannt wird, erhofft man sich damit eigentlich, dass der Versicherte aufgrund der langjährigen Mesotheliom-Latenzzeiten sein tödliches Sozialgeheimnis mit ins Grab nimmt, ohne dass kostenträchtige Witwen- und Waisenrenten fällig werden könnten…

Preisfrage: Können die gewerkschaftlichen Versichertenvertreter quasi als „Laien“ das alles in den berufsgenossenschaftlichen Rentenausschüssen bei BK-Entscheidungen angemessen berücksichtigen?

4 Fazit

Da nun die Selbstverwaltungsstruktur der Gesetzlichen (Unternehmerhaftpflicht-, Berufskrankheiten- und) Unfallversicherungsträger dazu führt, dass die Berufskrankheitensparte augenscheinlich zugunsten der durchaus erfolgreichen Haftpflicht- und Unfallversicherungsaufgaben vernachlässigt wird, müssten die Gewerkschaften ihre paritätische Beteiligung an dieser einmaligen „Spezialversicherung“ endlich einmal konsequent korrigieren. Die Glaubwürdigkeit ihrer Funktionsträger im Berufskrankheiten-Verfahren – vor allem vor den (Landes-)Sozialgerichten – leidet erheblich unter den derzeitigen Voraussetzungen.

Die Tatsache, dass Gewerkschaftsfunktionäre also bei arbeitsbedingten Todesfällen der eigenen Kollegen dabei helfen, die eigentlich hauptverantwortliche Unternehmerschaft praktisch und juristisch zu entlasten, könnte vielleicht den BSG-Präsidenten aufgrund seiner einschlägigen BMAS-Erfahrungen veranlassen, die fragliche Verfassungskonformität dieser sozialpolitischen Fehlkonstruktion einmal zu überprüfen.

Mit abschließendem Blick auf das große Problem der nicht zuletzt zulasten der Gesetzlichen Krankversicherungen (SGB V/Bundesgesundheitsminister: Jens Spahn, CDU) gehenden leidigen Berufskrankheiten-Dunkelziffersituation wegen

  • verbreiteter Missachtung der ärztlichen bzw. der Unternehmer-BK-Anzeigepflicht (§ 202 bzw. § 193 SGB VII),
  • i. d. R. fehlender BK-Vermerke bei ärztlichen Krankmeldungen (Kreuzchen auf dem „gelben Schein“ im BK-Kästchen!) oder
  • aufgrund fachlich falscher BK-Verwaltungsbescheide, die bei den Berufsgenossenschaften immer von einem (gewerkschaftlichen) Versichertenvertreter mit unterschrieben sind,

lässt sich inzwischen feststellen, dass die Gesetzlichen Krankenversicherungsträger zunehmend ihre Aufgaben nach § 20 SGB V ernstnehmen und folgerichtig die BK-Kostenrückerstattung durch die Berufsgenossenschaften vorantreiben (Regressforderungen).

Zum Schluss noch eine persönliche Anregung: Themenvorschläge (z. B. „so called Burn-out“ bei Berufskrebs) für den nächstjährigen Schwerpunkt werden erbeten unter: dr.muesch@uni-bonn.de.

Dr. Franz H. Müsch

Dr. Franz H. Müsch
MedDir a. D., Arbeitsmediziner, Pneumologe, Autor, (Landes-)Sozialgerichtsgutachter
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· Artikel im Heft ·

Gewerkschaftliches Selbstverwaltungs-Desaster
Seite 348 bis 351
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