GmbH-Geschäftsführer
Der Status eines GmbH-Geschäftsführers im Hinblick auf seine sozialversicherungsrechtliche Einstufung führt immer wieder zu Streitigkeiten bei entsprechenden Prüfungen durch die Rentenversicherung. Grundsätzlich gilt, dass bei Beteiligung über 51 % der Gesellschafter-Geschäftsführer das Sagen hat und er deshalb wie ein Unternehmer anzusehen ist. Sozialversicherung fällt dann nicht an. Das LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 13.3.2018 – L R 590/17) hatte mit einem Sonderfall zu tun. Dort lagen eine schuldrechtliche Stimmbindungsvereinbarung und ein Treuhandvertrag vor. Das Gericht war der Auffassung, dass beide Verträge hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den sozialversicherungsrechtlichen Status eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers unterschiedlich zu beurteilen seien. Ein notariell beurkundeter Treuhandvertrag könne unter bestimmten Umständen zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung des Treuhänders führen, selbst wenn dieser alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sei. Ob die Differenzierung zwischen bloßer Stimmbindung unter Gesellschaftern einerseits und schuldrechtlicher Treuhandabrede andererseits entscheidend mit Blick auf die Folgen eines möglichen Verstoßes des Gesellschafters zu rechtfertigen sei, der bei einer Stimmbindungsvereinbarung ohne Einfluss auf dessen Gesellschaftsanteile bliebe – bei einer Treuhandabrede hingegen zur Kündigung durch den Treugeber aus wichtigem Grund und damit zur Pflicht zur Rückübertragung und Herausgabe der Geschäftsanteile führen könnte – muss abgewartet werden. Das LSG Baden-Württemberg hat die Revision zum BSG (dort anhängig unter dem Az. B 12 R 5/18 R) zugelassen.
Es ist immer zu prüfen, ob die abgeschlossenen Verträge einander widersprechen und sich dann u. U. aus einem Vertrag die abhängige Beschäftigung ergibt.
(R. K.)
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Rainer Kuhsel

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