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 Bild: pixabay.com
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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst

Gravierende Fehlzeiten: Kündigungsschutz gem. § 34 Abs. 2 TVöD-VKA

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung, wobei die Arbeitgeberin aufgrund der tariflichen Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aussprach.

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