Lesedauer: ca. 3 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst
Gravierende Fehlzeiten: Kündigungsschutz gem. § 34 Abs. 2 TVöD-VKA
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung, wobei die Arbeitgeberin aufgrund der tariflichen Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aussprach.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.
Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.
Premium
