Grenzgängerregelung

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 Bild: Stockwerk-Fotodesign/stock.adobe.com
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Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die regelmäßig zwischen ihrem Wohnort in einem Vertragsstaat und dem Arbeitsort im anderen Staat pendeln. Das Besteuerungsrecht für Arbeitseinkünfte steht nach den DBA dem Wohnsitzstaat zu, kann aber bei Nichterfüllung der Voraussetzungen auf den Tätigkeitsstaat übergehen. Mit Bezug auf Zweifelsfragen bei der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art. 15 Abs. 6 DBA Österreich hat das BMF mit Schreiben vom 18.4.2019 (IV B 3 – S 1301–AUT/07/10015-02) eine Konsultationsvereinbarung veröffentlicht. Darin wird insbesondere auf grundsätzliche Auslegungsfragen z.B. hinsichtlich der maßgebenden Grenzzone (30 km Luftlinie auf beiden Seiten der Grenze) sowie auf die Notwendigkeit der täglichen Rückkehr zum Hauptwohnsitz in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaats eingegangen. Weiterhin werden Rechtsfolgen beim Wegfall der Grenzgängereigenschaft sowie die Schädlichkeitsregelungen dargestellt. Hier sind insbesondere die 45 Tage, an denen ein Arbeitnehmer nicht zu seinem Wohnsitz zurückkehren darf, ohne die Grenzgängereigenschaft zu verlieren, zu beachten. Außerdem werden Sonderfälle wie Homeoffice, Teilzeitbeschäftigung, mehrere Arbeitgeber oder unterjähriger Zu-/Wegzug ausführlich erläutert. Abschließend wird auf die Besonderheiten bei bestimmten Berufsgruppen wie Berufskraftfahrer und Ärzte hingewiesen. Mit diesem Schreiben wird das bereits seit 30.1.1987 gültige Schreiben (BStBl I 1987, S. 191) aufgehoben und ersetzt. (S. P.)

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München
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· Artikel im Heft ·

Grenzgängerregelung
Seite 365
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Die Entwicklungen der Arbeitswelt haben zu geänderten Arbeitsformen, insbesondere der Arbeit im Homeoffice, geführt. Nach Auslaufen der

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Mit Schreiben vom 27.6.2022 (IV B 8 – S 2301/13/10002) hat sich das BMF zur DBA-rechtlichen Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht

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