In dem durch Urteil des FG Köln vom 20.3.2018 entschiedenen Fall (8 K 1160/15) hatten die Kläger über einen längeren Zeitraum den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer i. H. v. 1.250 Euro jährlich erfolgreich geltend gemacht. Innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist des § 23 EStG verkauften sie ihre selbstbewohnte Eigentumswohnung.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass der auf das Arbeitszimmer entfallene Veräußerungsgewinn von 35.575 Euro der Besteuerung zu unterwerfen sei, da die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht greife. Diese Ausnahme bezieht sich auf die eigene Wohnnutzung und die damit verbundene Steuerfreiheit beim Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist.
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Das FG Köln ist in seinem Urteil der Auffassung, dass die Steuerfreiheit sich auch auf den Verkauf des häuslichen Arbeitszimmers beziehe, weil das Arbeitszimmer in dem privaten Wohnbereich integriert sei und kein selbstständiges Wirtschaftsgut darstelle, gefolgt.
Das FG Köln hat allerdings die Revision zugelassen. Diese wurde durch das Finanzamt beim BFH eingelegt und wird dort unter dem Az. IX R 11/18 geführt.
Rainer Kuhsel
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