Haftung des Arbeitgebers für Gesundheitsschäden

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 Bild: pixabay.com
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Vor dem LAG Rheinland-Pfalz stritten die Parteien über die Zahlung von Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld wegen der angeblichen Verursachung einer Asthma-Erkrankung durch Schimmelpilzbefall im Dienstzimmer des angestellten Klägers. Dieser hatte im Juli 2017 einen Schimmelbefall in seinem Büro gemeldet, woraufhin die Tapete herausgeschnitten wurde. Der Beauftragte für Arbeitssicherheit räumte ein, dass das Problem der Feuchtigkeit der Wand bekannt sei, dass die Dachdeckerfirma bisher aber noch keine Lösung vorschlagen konnte. Trotz weiterer Beanstandungen der Verhältnisse in seinem Dienstzimmer wies der Arbeitgeber dem Kläger erst zwei Monate später ein neues Büro in einem anderen Stockwerk zu. Kurze Zeit später wurde dem Kläger eine chronische Asthma-Erkrankung ärztlich attestiert. Dieser machte geltend, dass die Erkrankung durch die schweren gesundheitlichen Belastungen am Arbeitsplatz ausgelöst worden sei und klagte Schmerzensgeld i. H. v. 150.000 Euro ein.

Die erste Instanz entschied, dass es sich infolge der erhöhten Schimmelspurenkonzentration im Dienstzimmer des Klägers um einen Arbeitsunfall i. S. v. § 8 Abs. 1 SGB VII handle, weshalb die Haftung des Arbeitgebers beschränkt sei. Denn bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kommt eine Haftung nur bei Vorsatz in Betracht, wobei sich der Vorsatz sowohl auf die Pflichtverletzung als auch auf den Schaden beziehen muss. Dies ist relativ selten der Fall. Die erste Instanz wies die Klage ab, da das Gericht einen Vorsatz des Arbeitgebers nicht feststellen konnte.

Das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 21.7.2020 – 8 Sa 69/19, rk.) bestätigte diese Entscheidung zwar im Ergebnis, bemängelte jedoch die Begründung des ArbG Mainz. Denn es hätte nicht eigenmächtig feststellen dürfen, dass die Asthma-Erkrankung Folge eines Arbeitsunfalls war. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach Schimmel an einer papierenen Wandtapete schon binnen zwei Monaten zu chronischem Asthma führt, gibt es nicht. Das Gericht hätte das Verfahren daher aussetzen müssen, damit die Frage, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt, im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Träger der Unfallversicherung und danach gegenüber den Sozialgerichten geklärt werden kann (§ 108 Abs. 2 SGB VII). Das LAG Rheinland-Pfalz bestätigte allerdings, dass – selbst wenn es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe – ein Vorsatz in Bezug auf die Pflichtverletzung und die Gesundheitsschädigung nicht festgestellt werden kann. Handelt es sich dagegen nicht um einen Arbeitsunfall, stellt sich die Frage der Haftung des Arbeitgebers bei einfacher Fahrlässigkeit, die sich ergeben kann, wenn der Arbeitgeber Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat. § 618 Abs. 1 BGB verpflichtet ihn, Räume so einzurichten und zu unterhalten, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Allerdings ist es Sache des Arbeitnehmers, darzulegen und zu beweisen, dass ein ordnungswidriger Zustand vorgelegen hat. Sodann muss der Arbeitgeber darlegen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat. Da die Diensträume im Verlauf des Prozesses renoviert worden waren, konnte der Kläger den Beweis dafür, dass eine toxische Schimmelbelastung vorlag, ebenso wenig erbringen wie die Kausalität zwischen den Zuständen in seinem Dienstzimmer und seiner Asthma-Erkrankung. Aus diesem Grund schied auch ein deliktischer Anspruch aus.

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Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
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Haftung des Arbeitgebers für Gesundheitsschäden
Seite 50
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