Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Nicht selten wird in der Praxis die Auffassung vertreten, dass bei mehreren Geschäftsführern nur eine Haftung für das eigene Ressort bestehe. Das ist allerdings nicht ganz zutreffend. Geschäftsführer sind kraft ihres Amtes für sämtliche Aufgaben der GmbH zuständig, gleichzeitig aber auch verantwortlich. Ein Urteil des BGH vom 6.11.2018 (II ZR 11/17) zeigt, dass sich an diesem Grundsatz durch eine Ressortaufteilung nichts ändert. Ein Geschäftsführer haftet nicht nur für persönliche Fehler im zugewiesenen Aufgabenbereich, sondern auch für solche des Mitgeschäftsführers, wenn er nicht seiner Pflicht zu einer effektiven Kontrolle nachgekommen ist. Jeder Geschäftsführer schuldet alle zumutbaren Anstrengungen, damit sich die Gesellschaft stets recht- und zweckmäßig verhält. Dazu gehört bei einer Ressortaufteilung, dass sämtliche Aufgaben klar und eindeutig abgegrenzt werden, sämtliche Geschäftsführer die Aufgabenzuweisungen mittragen, die vollständige Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sichergestellt sein muss und die Zuständigkeit aller Geschäftsführer als Gesamtorgan für nicht delegierbare Angelegenheiten gewahrt bleiben muss. Neben dieser klaren Ressortaufteilung besteht allerdings die Verpflichtung eines jeden Geschäftsführers zur Überwachung der Kollegen. Hierbei muss jeder von Fall zu Fall entscheiden, ob und ggf. welche konkreten Maßnahmen zur Überprüfung der Tätigkeit des Mitgeschäftsführers innerhalb eines Geschäftsjahres vorzunehmen sind.
(R. K.)
Arbeitgeber sind oft verunsichert, wie sie mit Betroffenen umgehen sollen. Das Buch gibt ein umfassenden Einblick ins Thema.
Rainer Kuhsel
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