Heimunterbringung

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 Bild: New Africa/stock.adobe.com
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Die Kosten einer Heimunterbringung können nach § 35a Abs. 2 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, allerdings nur gegen Abzug der Kosten der Haushaltsersparnis durch die Unterbringung. In dem durch den BFH (Urt. v. 3.4.2019 – VI R 19/17) entschiedenen Fall ging es darum, wer die Kosten steuerlich geltend machen kann. Laut BFH kann dies nur derjenige, der sich selbst in einem Heim befindet bzw. der eigene Kosten zur dauernden Pflege aufwendet. Nicht abzugsfähig sind deshalb die Aufwendungen für die Unterbringung eines Elternteils im Pflegeheim.

Nicht entschieden wurde die Frage, ob der im Heim untergebrachte Elternteil die Aufwendungen des Kindes für die Heimunterbringung als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt eines abgekürzten Zahlungswegs abziehen kann.

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Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln

· Artikel im Heft ·

Heimunterbringung
Seite 541
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