Heimunterbringung
Die Kosten einer Heimunterbringung können nach § 35a Abs. 2 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, allerdings nur gegen Abzug der Kosten der Haushaltsersparnis durch die Unterbringung. In dem durch den BFH (Urt. v. 3.4.2019 – VI R 19/17) entschiedenen Fall ging es darum, wer die Kosten steuerlich geltend machen kann. Laut BFH kann dies nur derjenige, der sich selbst in einem Heim befindet bzw. der eigene Kosten zur dauernden Pflege aufwendet. Nicht abzugsfähig sind deshalb die Aufwendungen für die Unterbringung eines Elternteils im Pflegeheim.
Nicht entschieden wurde die Frage, ob der im Heim untergebrachte Elternteil die Aufwendungen des Kindes für die Heimunterbringung als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt eines abgekürzten Zahlungswegs abziehen kann.
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Rainer Kuhsel

· Artikel im Heft ·
Ausgangssituation
Die Zahl der pflegebedürftigen älteren Menschen nimmt von Jahr zu Jahr zu. Ihre Angehörigen sind oft nicht in der
Der BFH hat mit Urteil vom 3.4.2019 (VIR46/17) entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht
In Zeiten des Fachkräftemangels ist es vielen Arbeitgebern ein Anliegen, qualifizierten Mitarbeitern eine auch mehrjährige Fortbildung zu
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Problempunkt
Die Kläger haben sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Betreiberin des Seniorenheims hat ihre Pflegekräfte seit
Ausgangslage und Problemstellung
Gelegentlich besteht die Auffassung, der längerfristig erkrankte Mitarbeiter könne wenigstens doch