Vor dem LAG Hamm (Beschl. v. 10.1.2020 – 13 TaBV 60/19, n. rk.) begehrte die Schwerbehindertenvertretung vom Antragsgegner die quartalsweise Herausgabe von Listen derjenigen Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt in den zurückliegenden zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren und/oder bei denen in den vergangenen zwölf Monaten ein betriebliches Eingliederungsmanagement eingeleitet wurde. Der Arbeitgeber erklärte sich nur dazu bereit, die gewünschten Informationen für den Kreis der schwerbehinderten Menschen einschließlich der ihnen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen.
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Dr. Claudia Rid
· Artikel im Heft ·
Was bedeutet bEM?
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig
● Problempunkt
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