Aus der jüngsten Rechtsprechung zum Urlaubsrecht ging die Frage der Hinweispflicht des Arbeitgebers hervor: Verfällt Urlaub am Ende des Kalenderjahres, auch wenn der Arbeitgeber nicht auf den drohenden Verfall bzw. den Urlaubsanspruch hinweist?
Im Hinblick auf den tariflichen Urlaub nach § 26 TVöD muss der Arbeitgeber grundsätzlich konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er muss ihn – erforderlichenfalls förmlich – dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt.
Das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 15.1.2020 – 7 Sa 284/19; Revision eingelegt unter dem Az. 9 AZR 107/20) hatte dazu die ergänzende Frage zu klären, ob auch während einer Arbeitsunfähigkeitsphase Hinweispflichten des Arbeitgebers bestehen und verneinte dies. Denn auch wenn die beklagte Arbeitgeberin ihren Mitwirkungsobliegenheiten hinsichtlich des tariflichen Mehrurlaubs im vorliegenden Fall nicht nachgekommen ist, hinderte dies nicht den Verfall des Urlaubsanspruchs des lang andauernd erkrankten Klägers. Die Beklagte konnte dem arbeitsunfähigen Kläger gerade keinen Urlaub gewähren, gleichgültig ob dieser ihn beantragte oder nicht.
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Sebastian Günther

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Problempunkt
Der schwerbehinderte Kläger ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Seit Dezember 2014 ist er vollständig
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Die Klägerin ist bei der Beklagten langjährig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist ungekündigt. 2017 ist die Klägerin
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Die bis zum 15.8.2012 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigte Arbeitnehmerin macht Urlaubsabgeltung für 2011 und
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Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 1.6.2012 bis zum 29.2.2016 als SPS/Roboter-Programmierer beim
Entscheidung des LAG Düsseldorf ist zutreffend
Für Kurzarbeit Null befanden sowohl der EuGH in seiner Entscheidung vom 8.11.2012 (C-229/11, AuA 2
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In den verbundenen Rechtsstreitigkeiten machten die Kläger Urlaubsansprüche im Anschluss an eine Erwerbsunfähigkeit bzw